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Alexander Müller |
17.10.2025 12:48 Uhr |
Apotheken sollen künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern das rabattierte Arzneimittel nicht in der Apotheke oder beim Großhandel vorhanden ist. Die Regelung wird zunächst zeitlich befristet und im Anschluss auf ihre Kostenwirkung für die Kassen evaluiert. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband sollen hierzu ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht vorlegen.
Apotheken sollen künftig neben Grippe- und Covid-19-Impfungen alle Impfungen durchführen können, die keine Lebendimpfstoffe enthalten; beispielhaft genannt werden Tetanus und FSME.
Wenn sich die Apotheke bei der Abgabe nicht an den Rahmenvertrag halten konnte, es aber zu keiner konkreten Gefährdung der Arzneimittelsicherheit kommt, soll es künftig keine Nullretaxationen mehr geben. »Die GKV trägt dabei die Kosten des Arzneimittels, auf das Apothekenhonorar hat die Apotheke in diesen Fällen keinen Anspruch.«
In der Versorgung mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika soll die Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht werden. Verpflichtende elektronische Vorgaben sollen eine einheitliche, strukturierte und beschleunigte Preisabfrage ermöglichen.
Im Infektionsschutzgesetz sollen Folgeänderungen und Aktualisierungen einzelner Meldepflichten bestimmter Krankheiten vorgenommen werden. Insbesondere wird die Meldepflicht von Candidozyma auris (vormals Candida auris) vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung dieses Erregers auf Kolonisationen erweitert. Das Umweltbundesamt wird zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 als notifizierende Behörde benannt.