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BMG legt Apothekenreform vor
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Kein Honorar, PTA-Vertretung für 20 Tage

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Maßnahmen für die Apothekenreform vorgelegt. Wie erwartet, ist zunächst keine Honorarerhöhung vorgesehen. Die schon in den Eckpunkten vorgestellte PTA-Vertretung soll auf 20 Tage im Jahr begrenzt werden.
AutorAlexander Müller
Datum 17.10.2025  12:48 Uhr

Erleichterter Austausch

Apotheken sollen künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern das rabattierte Arzneimittel nicht in der Apotheke oder beim Großhandel vorhanden ist. Die Regelung wird zunächst zeitlich befristet und im Anschluss auf ihre Kostenwirkung für die Kassen evaluiert. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband sollen hierzu ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht vorlegen.

Mehr Impfungen

Apotheken sollen künftig neben Grippe- und Covid-19-Impfungen alle Impfungen durchführen können, die keine Lebendimpfstoffe enthalten; beispielhaft genannt werden Tetanus und FSME.

Streichung von Nullretaxationen

Wenn sich die Apotheke bei der Abgabe nicht an den Rahmenvertrag halten konnte, es aber zu keiner konkreten Gefährdung der Arzneimittelsicherheit kommt, soll es künftig keine Nullretaxationen mehr geben. »Die GKV trägt dabei die Kosten des Arzneimittels, auf das Apothekenhonorar hat die Apotheke in diesen Fällen keinen Anspruch.«

Sonstige Regelungen 

In der Versorgung mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika soll die Preisfestsetzung über die Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht werden. Verpflichtende elektronische Vorgaben sollen eine einheitliche, strukturierte und beschleunigte Preisabfrage ermöglichen.

Im Infektionsschutzgesetz sollen Folgeänderungen und Aktualisierungen einzelner Meldepflichten bestimmter Krankheiten vorgenommen werden. Insbesondere wird die Meldepflicht von Candidozyma auris (vormals Candida auris) vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung dieses Erregers auf Kolonisationen erweitert. Das Umweltbundesamt wird zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 als notifizierende Behörde benannt.

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