Kein Honorar, PTA-Vertretung für 20 Tage |
Alexander Müller |
17.10.2025 12:48 Uhr |
Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags dürfen Arztpraxen künftig E-Rezepte für die von der heimversorgenden Apotheke versorgten Heimbewohnerinnen und -bewohner sammeln und an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. Die Regelung wird bis Ende 2028 befristet, bis die Pflegeheime an den Fachdienst angebunden sind.
Die Apotheken dürfen Betäubungsmittel künftig im Kommissionierer lagern.
Zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie zur Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken werden gesetzliche Apothekenleistungen als neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) vorgesehen.
Wie bereits in der Corona-Pandemie sollen Apotheken auf Selbstzahlerbasis Schnelltests gegen bestimmte Erreger durchführen dürfen – genannt werden Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotavirus. Damit könnten Infektionsketten schneller unterbrochen werden.
Neben den pharmazeutischen Dienstleistungen in der Prävention sollen weitere pDL gesetzlich vorgegeben werden. Die Durchführung und das Ergebnis sollen in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Außerdem sollen pDL künftig auch ärztlich verordnet werden können.
Es soll Apothekerinnen und Apothekern künftig möglich sein, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abzugeben. Begrenzt wird das auf »bekannte Langzeitmedikation« und »einmalige Abgabe der kleinsten Packung unter der Voraussetzung einer bekannten Verordnung über vier Quartale« und »sofern die Fortführung der Therapie keinen Aufschub erlaubt«. Die ePA-Einträge sollen darüber Aufschluss geben.
Bei »akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen« soll zunächst eine »Verordnungsermächtigung« geschaffen werden, auf deren Grundlage das BMG auf Empfehlung des BfArM unter Einbindung der Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker in einer Rechtsverordnung Vorgaben für die Abgabe treffen kann; einschließlich eines Katalogs mit Erkrankungen. Die Abgabe erfolgt dann auf Selbstzahlerbasis, wobei die Apotheken für den erhöhten Aufwand einen Betrag von bis zu 5 Euro pro Abgabe verlangen können.