KBV verweigert E-Rezept-Einführung zum gesetzlichen Start |
Ihre Empfehlung sei mit dem GKV-Spitzenverband und dem BMG nicht abgestimmt, unterstreicht die KBV in dem Schreiben. »Wir gehen aber davon aus, dass auch für das BMG und den GKV-Spitzenverband die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten im Mittelpunkt steht und nicht gewünscht ist, dass eine erhebliche Anzahl von Arztpraxen ihren Patienten ab dem 1. Januar 2022 keine AU-Bescheinigungen oder Rezepte mehr ausstellen können und es mitten in der Pandemie zu einer erheblichen Störung der Praxisabläufe kommt.«
Die übergangsweise Weiterverwendung des Muster-16-Papierrezepts sei zwar in einer entsprechenden bundesmantelvertraglichen Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband geregelt. Diese gelte aber nur bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Es bestehe daher weiterhin ein Konflikt zwischen den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags und der fehlenden flächendeckenden Umsetzbarkeit dieser ab 1. Januar 2022 geltenden Regeln, heißt es. Das darf aus Sicht der KBV unter keinen Umständen zu einer Gefährdung der Versorgung ab Jahresbeginn führen. Deshalb habe man sich zu den oben genannten Empfehlungen entschlossen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.