Kassen wollen Honorardeckel bei Grippeimpfungen |
Ev Tebroke |
27.05.2022 12:00 Uhr |
Grippeimpfung in der Apotheke: Ab Herbst bieten die Offizinen diesen Service bundesweit an. Wieviel sie pro Impfung verdienen, ist bislang noch unklar. / Foto: ABDA
Mit der Verabschiedung des sogenannten Pflegebonusgesetzes ist auch der Weg frei, für bundesweite Grippeimpfungen in Apotheken. Bislang durften Apothekerinnen und Apotheker nur im Rahmen von regionalen Modellprojekten gegen die Grippe impfen. Damit diese neue Serviceleistung ab Herbst wie gesetzlich festgelegt regelhaft in den Apotheken starten kann, müssen sich Kassen- und Apothekerseite noch auf die entsprechenden Vergütungsregeln einigen. Laut Gesetz haben sie dazu ab Inkrafttreten zwei Monate Zeit. Doch die Gespräche zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) könnten sich – wie so oft – schwierig gestalten. Denn die Kassen planen eine Deckelung der Honorare. Das geht aus ihrer Stellungnahme im Vorfeld der Gesetzesberatung hervor. Die Tatsache, dass sie zudem die Verhandlungszeit von zwei Monaten für zu kurz hielten und diese um weitere sechs Monate verlängert haben wollten, unterstreicht den Eindruck eines großen bevorstehenden Klärungsbedarfs.
Kommt es innerhalb der zwei Monate zu keinem Ergebnis, könnte – ebenfalls wie so oft – ein Schiedsspruch vonnöten sein, um eine Einigung zu erzwingen. Dann müsste die Schiedsstelle innerhalb von einem Monat den Vertragsinhalt festlegen, heißt es im Pflegebonusgesetz. Zuletzt musste die Schiedsstelle beim Thema pharmazeutische Dienstleistungen zum Zuge kommen. Nachdem Kassen und Apotheker im Rahmen der Selbstverwaltung keine Einigung fanden, wurde die Schiedsstelle angerufen. Doch auch dann zogen sich die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über Monate hin, ohne finales Ergebnis. Dem Vernehmen nach hatten sich die Kassen partout in einigen Punkten quer gestellt, sodass schließlich per Schiedsspruch entschieden wurde. Nach Informationen der PZ soll das Kassenlager diesen aber nicht anerkannt haben und könnte nun womöglich dagegen klagen.
Was die Grippeimpfung betrifft, so gilt es nun vertraglich festzulegen, wieviel Honorar die Apotheker für die Impfleistung einschließlich Impfdokumentation erhalten und wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Bislang wurden die Honorare in Selektivverträgen – je nach Modellvorhaben – unterschiedlich geregelt, nun soll dafür künftig ein bundesweiter Vertrag gelten.
Dies bereitet dem GKV-Spitzenverband Probleme. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: »Die vorgesehenen Regelungen zum Vertragsschluss stehen in einem Spannungsverhältnis zu den geltenden Regelungen zur ärztlichen Versorgung und zur Versorgung durch andere Leistungserbringer: So ist für die ärztliche Versorgung kein bundeseinheitlicher Vertragsschluss vorgesehen, sondern Verhandlungen auf regionaler Ebene oder durch einzelne Krankenkassen.« Dies habe sich in der Praxis bewährt. Bei einem bundesweit abzuschließenden Vertrag wollen die Kassen nach eigenen Angaben »dringend« ausschließen, dass durch die Neuregelung zur Grippeschutzimpfung durch Apothekerinnen und Apotheker »Friktionen resultieren, insbesondere aufgrund von Unterschieden in der Höhe der Vergütung zwischen Ärzten und Apothekern«.
In den regionalen Verhandlungen mit Ärztinnen und Ärzten würden bei der Vergütung die jeweils gegebenen Besonderheiten berücksichtigt. »Eine Vergütung der Apotheken, die zu höheren Kosten für die GKV führt als die Erbringung derselben Leistung durch Ärztinnen und Ärzte, wäre als unwirtschaftlich zu bewerten und abzulehnen.« Daher wollte der GKV-Spitzenverband eigentlich schon im Gesetz eine Deckelung der Hononare verankert wissen. Es sollte sichergestellt sein, »dass die Vergütung der Ärztinnen und Ärzte die Obergrenze für die Vereinbarung mit dem DAV« darstelle, hieß es.
Unter anderem dieses Ziel wird die Kassenseite nun in den Vertragsverhandlungen durchsetzen wollen. Zumindest die Vergütung für die Beschaffung der in den Apotheken zu verimpfenden Grippeimpfstoffe ist aber bereits im Gesetz festgesetzt: Je Einzeldosis sollen die Apotheker 1 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.