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Digitale Identität
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Kabinett beschließt Umsetzungsrahmen für EUDI-Wallet

Künftig sollen Bundesbürger ihre Identität auch via Smartphone nachweisen können. Mit der sogenannten EUDI-Wallet, einer digitalen Brieftasche, sollen Ausweisdokumente und weitere offizielle Nachweise digital EU-weit sicher einsetzbar sein. Nun hat das Kabinett dafür den nationalen Rechtsrahmen gesteckt.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 05.08.2026  13:30 Uhr

In Zukunft soll es Bundesbürgerinnen und -bürgern möglich sein, sich per digitaler Brieftasche rechtssicher EU-weit ausweisen und identifikationspflichtige Transaktionen elektronisch durchführen zu können. Die Vorgabe dafür liefert die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183. Diese sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten eine europäische digitale Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) zur Verfügung stellen müssen, die eine EU-weit sichere, grenzüberschreitende Nutzung ermöglicht.

Zentrale Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sind demnach eine europaweit verwendbare digitale Identität, qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelfunktionen sowie elektronische Attributsbescheinigungen als Nachweise. Das soll den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs erlauben.

Nun hat die Regierung für die Umsetzung den nationalen Rechtsrahmen gesetzt, und zwar mit dem sogenannten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften. Das Gesetz regelt ausschließlich nationale Fragen, etwa insbesondere Zuständigkeiten der Behörden sowie Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen. Die Entscheidung über die konkrete Form der Bereitstellung der EUDI-Wallet soll laut Entwurf das zuständige Bundesministerium treffen und im Bundesanzeiger bekannt geben.

Nutzung ist kostenlos und freiwillig

Die EUDI-Wallet ist eine geplante kostenlose und freiwillige App für das Smartphone. Laut Bundesregierung vereinfacht sie als Identifizierungsmittel den elektronischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr und erleichtert den Zugang zu digitalen Verwaltungs- und Wirtschaftsleistungen, etwa im Banken- und Zahlungswesen.

Mit der Wallet stehe erstmals ein elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau »hoch« für mobile Endgeräte zur Verfügung, unterstreicht die Bundesregierung im Entwurf. Die Wallet soll fristgerecht zum Januar 2027 flächendeckend zur Verfügung stehen. Die Nutzung der App soll aber freiwillig bleiben. Alle bisherigen Identifikations- und Authentifizierungsmittel bleiben demnach bestehen.

Umsetzen soll das Ganze dann federführend das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Laut Entwurf soll es per Rechtsverordnung »im erforderlichen Umfang Einzelheiten zur Durchführung der Vorschriften über Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität« festlegen. Soweit Zahlungsdienste, einschließlich Zahlungsmittel, weitere Zahlungsfunktionen nach § 17, Finanzdienstleistungen, das Transparenzregister oder Identifizierungsmittel im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betroffen seien, ergehe die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Kritik seitens der Länderkammer

Im Vorfeld hatte es bereits einige Kritik an dem Entwurf gegeben. So sahen Experten offene Fragen bei Datenschutz, Sicherheit und technischer Umsetzung. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme das Vorhaben zwar grundsätzlich begrüßt, moniert aber unter anderem, die Entscheidung über die Art der Bereitstellung der EUDI-Wallet solle nicht allein dem zuständigen Bundesministerium überlassen werden. Stattdessen solle sie per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Die Bundesregierung hält jedoch daran fest, dass das zuständige Bundesministerium über die Bereitstellungsform der EUDI-Wallet entscheiden soll, und verweist in ihrer Gegenäußerung auf den zusätzlichen Bürokratieaufwand einer Rechtsverordnung.

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