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E-Rezept-Transport

Ist KIM wirklich eine Alternative fürs E-Rezept?

Der KIM-Messengerdienst wird derzeit als sichere Alternative für den Transport des E-Rezept-Codes diskutiert, nachdem eine Schleswig-Holsteiner Landesbehörde Bedenken bei der Weiterleitung via E-Mail und SMS angemeldet hatte. Doch die KIM-Lösung würde das Zuweisungsverbot umgehen und macht damit in der aktuellen Datenschutz-Debatte ums E-Rezept ein noch größeres Fass auf.
Jennifer Evans
25.08.2022  14:15 Uhr
Ist KIM wirklich eine Alternative fürs E-Rezept?

Welche Verfahren sind sicher, um den E-Rezept-Code zwischen Arztpraxis, Patienten und Apotheken zu transportieren? Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Marit Hansen, hatte in der hitzigen Debatte nach dem Ausstieg der Kassenärztlichen Vereinigung in Schleswig-Holstein aus dem E-Rezept-Projekt als zusätzliche Möglichkeit den Messengerdienst KIM (Medizin im Gesundheitswesen) in Betracht gezogen. Zur Erklärung: KIM und der dazugehörige Messenger-Dienst sind das Standard-Übermittlungsverfahren für medizinische Dokumente, über das sich Heilberufler in der Telematik-Infrastruktur (TI) verschlüsselt austauschen können. Und zwar über die Sektorengrenzen hinweg.

Wie kann KIM aber nun beim E-Rezept-Prozedere als alternativer Transportweg dienen? In einem Schreiben an die KV Schleswig-Holstein hatte die Datenschützerin Hansen erklärt, dass das KIM-Verfahren in Betracht komme, weil es Ende-zu-Ende verschlüsselt sei. Allerdings müsse der Patient vorher zustimmen, bevor der Arzt das E-Rezept direkt an die Apotheke schicke. Aber handelt es sich in diesem Fall nicht um eine unzulässige Zuweisung? Schließlich verbieten das Makel- und Zuweisungsverbot eine direkte Zuweisung von Rezepten, damit der Patient die freie Apothekenwahl behält. Die PZ hat bei Hansen und der Gematik dazu nachgehakt.

Ist das Verbot absolut?

Hansen sagte auf PZ-Anfrage: »Wenn es wirklich so ist, dass die Weiterleitung von Rezepten vom Arzt direkt an die Apotheke untersagt ist, hilft natürlich KIM, mit dem ›nur‹ der Übertragungsweg sicher gestaltet ist, nicht weiter.« Als absolutes Verbot habe sie die Regelung in § 11 Apothekengesetz (ApoG) zu den unzulässigen Zuweisungen aufgrund von Absprachen bisher aber nicht verstanden. Sollte es sich dabei jedoch nicht um ein absolutes Verbot handeln, wäre es aus Hansens Sicht vorstellbar, die Direkt-Übertragung von der Arztpraxis an die Apotheke dann vorzunehmen, wenn dies vom Patienten so gewollt oder sogar unmittelbar ausgelöst werde. In dem Fall läge nämlich die die Wahl der Apotheke weiterhin beim Patienten.

Grundsätzlich müssen Hansen zufolge aber »alle datenschutzkonformen Lösungen zur Übertragung des E-Rezeptes auch mit den weiteren rechtlichen Regelungen, die für Arztpraxen oder Apotheken gelten, konform sein«. Gleichzeitig bemerkte sie, dass dieses Thema »außerhalb meiner Zuständigkeit« liege und der KIM-Lösungsansatz zunächst »nur als Vorschlag« gedacht gewesen sei, der »sich lohnen könnte, ihn weiterzuverfolgen«.

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