IQWiG attestiert beträchtlichen Zusatznutzen bei einem Teil der Erkrankten |
Sven Siebenand |
02.07.2021 15:45 Uhr |
Verfügbar war es bereits seit Monaten, aber erst zum 1. Juni 2021 wurde das Covid-19-Medikament Remdesivir (Veklury®) offiziell auf dem deutschen Markt eingeführt. / Foto: Adobe Stock/Belish
Remdesivir ist seit vergangenem Sommer in der EU zur Covid-19-Behandlung bei Erwachsenen und Jugendlichen ab zwölf Jahren mit einer Lungenentzündung zugelassen, wenn sie zusätzlich Sauerstoff, aber keine invasive Beatmung benötigen. In einem Nutzenbewertungsverfahren hat das IQWiG geprüft, ob der Wirkstoff diesen Betroffenen einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie bietet. Diese war in diesem Fall eine Therapie nach Maßgabe des behandelnden Arztes. Die IQWiG-Untersuchung beruht auf den Daten aus drei randomisierten Studien mit insgesamt 1895 Covid-19-Infizierten.
Für die Teilpopulation der an Covid-19 erkrankten Erwachsenen mit Pneumonie und Low-Flow-Sauerstofftherapie bei Therapiebeginn zeigen sich in der Gesamtschau ganz überwiegend positive Effekte von Remdesivir im Vergleich zur Standardtherapie: Die Betroffenen haben eine höhere Überlebenschance und sie erholen sich schneller, heißt es in einer Pressemeldung des IQWiG. Anders verhält es sich in der Teilpopulation der an Covid-19 erkrankten Erwachsenen mit Pneumonie und High-Flow-Sauerstofftherapie bei Therapiebeginn. Laut IQWiG zeigen sich in der Gesamtschau weder positive noch negative Effekte für Remdesivir im Vergleich zu den bis dato verfügbaren Behandlungsoptionen. Für diese Gruppe der schwerer Erkrankten sei daher kein Zusatznutzen des Wirkstoffs gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ableitbar.
Für an Covid-19 erkrankte Jugendliche lagen dem IQWiG keine Studiendaten vor. »Da die Mortalitätsrisiken bei dieser Erkrankung stark vom Alter abhängen, lassen sich die für Erwachsene beobachteten Ergebnisse der Nutzenbewertung auch nicht auf die Jugendlichen übertragen, sodass ein Zusatznutzen für diese Gruppe nicht belegt ist«, schreibt das Institut.
Nach Publikation der Dossierbewertung führt der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
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