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Coronavirus-Impfverordnung

Impfpriorisierung: Apotheken sind besonders wichtige Einrichtungen

Schon bald könnte die Europäische Arzneimittelagentur den ersten Impfstoff gegen das Coronavirus zulassen. Da die zur Verfügung stehenden Dosen längst nicht für alle Einwohner Deutschlands reichen, muss priorisiert werden. Die Apotheken gehören laut einem aktuellen Verordnungsentwurf zu Einrichtungen, die besonders schützenswert sind. Was das genau für die Apothekenteams bedeutet, muss nun noch genauer formuliert werden.
Benjamin Rohrer
07.12.2020  10:30 Uhr

Laut Verordnungsentwurf sollen künftig grundsätzlich alle Menschen, die in Deutschland wohnen, einen Anspruch auf einen Impfstoff gegen das Coronavirus haben – allerdings nur »im Rahmen der Verfügbarkeit«, wie es heißt. Denn insbesondere in der ersten Zeit nach der Zulassung werde der Impfstoff nicht flächendeckend zur Verfügung stehen. »Diese anfängliche begrenzte Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfordert Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll«, erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Und so erstellt das BMG eine Liste von Personengruppen, die ihren Anspruch priorisiert geltend machen können. Die Priorisierung basiere auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des Deutschen Ethikrates, heißt es. In erster Linie nennt das BMG Personen, die »in bestimmten Einrichtungen« tätig sind oder dort betreut werden. Wie diese Einrichtungen genau definiert werden, werde nach einer weiteren Stellungnahme der STIKO klar sein. Es dürfte sich aber um Kliniken und Pflege- sowie Altersheime handeln.

Kliniken und Heime, Risikogruppen, Gesundheitseinrichtungen

An zweiter Stelle genannt werden »Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen«. Auch diese Personengruppe soll nach einer weiteren Stellungnahme der STIKO genauer definiert werden. An dritter Stelle folgen dann »Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen«. Zu dieser Gruppe gehören auch die Apotheken – das BMG nennt hier ausdrücklich unter anderem Polizei, Feuerwehr, den öffentlichen Gesundheitsdienst und weitere Gesundheitseinrichtungen, »insbesondere Apotheken und die Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz«. Unklar ist allerdings, was diese Formulierung in Bezug auf die Apothekenteams bewirken soll, denn der Begriff »Apotheken« lässt die Frage offen, ob bestimmte Personengruppen aus den Apothekenteams bevorzugt werden sollen. Den Ländern soll hier allerdings noch das Recht gegeben werden, die Personengruppe genauer zu definieren. Aus einem Rundschreiben der ABDA an ihre Mitglieder geht hervor, dass die Standesvertretung sich dafür einsetzen will, dass das gesamte Apothekenpersonal genannt werden soll.

Der Ablauf der Impfungen soll ebenfalls in den Ländern geregelt werden. Die Impfungen sollen in den Impfzentren erfolgen sowie durch mobile Impfteams, falls sich Menschen nicht dort hinbewegen können. Um die Impfung zu erhalten, sollen die berechtigten Personengruppen einen Personalausweis vorlegen. Falls sie zu einer gesundheitlich gefährdeten Gruppe gehören und deswegen einen Impfanspruch haben, müsse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, heißt es. Wenn die Personen einer für die Daseinsvorsorge wichtigen Gruppe angehören, wie etwa die Apotheker, sollen sie einen Nachweis ihres Arbeitgebers oder einen anderen geeigneten Tätigkeitsnachweis vorlegen.

Eine Impfpflicht ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Verordnung kann nach weiteren Stellungnahmen der befragten Organisationen ohne Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages in Kraft treten.

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