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Generalstaatsanwaltschaft Niedersachsen

Impfausweis-Fälschung doch strafbar?

Die niedersächsischen Generalstaatsanwälte schätzen die Vorlage von gefälschten Impfdokumenten in Apotheken  als strafbar ein. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung würde auch hier gelten, so die Juristen. Bei künftigen Verfahren wollen die Staatsanwaltschaften eine Klärung an Oberlandesgerichten erzielen.
Charlotte Kurz
08.11.2021  11:00 Uhr

Eigentlich wollte die Große Koalition im Zuge der Einführung der digitalen Impfnachweise Fälschungen dieser Dokumente per Infektionsschutzgesetz mit einer Geld- oder Haftstrafe versehen. Laut einer aktuellen Feststellung des Landgerichts Osnabrück handelt es sich hierbei aber offenbar um eine Strafbarkeitslücke, wenn Privatpersonen in einer Apotheke gefälschte Impfpässe vorlegen, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Die Unionsfraktion im Bundestag möchte nun rechtlich nachbessern und plant einen entsprechenden Gesetzesantrag in das Parlament einzubringen. Und das Bundesgesundheitsministerium hat inzwischen mitgeteilt, dass einzelne digitale Impfnachweise auch gesperrt werden können. Allerdings hat das Ministerium nicht weiter erläutert, wer und unter welchen Umständen diese Sperrung auch vollzogen werde.

Eine andere Rechtsauffassung haben nun die niedersächsischen Generalstaatsanwälte erklärt. Laut einer gemeinsamen Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaften Braunschweig, Celle und Oldenburg soll die Herstellung und Vorlage gefälschter Impfdokumente zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats in Apotheken sehr wohl strafbar sein. Zwar seien die Straftatbestände der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 227 Strafgesetzbuch und des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 Strafgesetzbuch immer nur dann anwendbar, »wenn die Vorlage zum Zweck der Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfolgt, nicht jedoch gegenüber einer Apotheke oder anderen privaten Einrichtung«, heißt es in der Mitteilung. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch sei in einem solchen Fall aber möglich, weil ansonsten nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden. In anderen Worten: Gesundheitszeugnisse wie beispielsweise Impfausweise sind Urkunden. Bei allen anderen Urkunden außerhalb der Gesundheitszeugnisse wäre diese Fälschung strafbar, deswegen sei es nicht vermittelbar, warum diese Urkunde anders gehandhabt wird, erklärte ein Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Celle gegenüber der PZ.

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