Immer weniger Apotheken melden Nebenwirkungen |
Laura Rudolph |
04.05.2022 10:16 Uhr |
Für eine gültige Meldung genügen vier Angaben: der Name des Arzneimittelanwenders, des Meldenden, das verdächtige Arzneimittel sowie die vermutete unerwünschte Arzneimittelwirkung. »Weitere Angaben sind natürlich vorteilhaft, vor allem solche, die für das verdächtigte Arzneimittel als Auslöser der UAW sprechen«, so die AMK. Hierzu zählten konkrete Angaben zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Arzneimittelanwendung und beobachteter Nebenwirkung und ob sich die UAW nach dem Absetzen des Arzneimittels besserte oder nach Wiederansetzen erneut auftrat. Auch Angaben zu Grunderkrankungen sowie Begleit- und Dauermedikation seien hilfreich.
Die Meldung an die AMK erfolgt am einfachsten über ein Online-Formular auf deren Website. Dafür gibt es zwei verschiedene Formulare: zum einen den Berichtsbogen für unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen, zum anderen den Berichtsbogen für Qualitätsmängel. Weitere Informationen finden sich auf der AMK-Website sowie im Informationsflyer »Für mehr Arzneimittelsicherheit«.
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