| Cornelia Dölger |
| 09.12.2025 11:30 Uhr |
Au 13,90 Euro erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026. / © Imago/Zoonar
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Apotheken-Arbeitgeber in Nordrhein machen darauf aufmerksam, dass der Tarifvertrag mit der Apothekengewerkschaft Adexa weiterhin gültig bleibe. Lediglich die Löhne der PKA im ersten bis fünften Berufsjahr müssten von der Apothekenleitung geprüft werden, erklärt die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein.
Für Vollzeitkräfte mit 40 Wochenstunden muss demnach das Bruttomonatsgehalt mindestens 2.404,70 Euro betragen. Grundlage ist der tatsächlich monatlich abgerechnete Arbeitslohn, der sich aus dem tariflichen und übertariflichen Monatslohn sowie der anteiligen Auszahlung des 13. Monatsgehalts (1/24 pro Monat) zusammensetzt.
TGL-Justitiar Carsten Vennemann verweist in der Mitteilung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Mai 2016 (Az. 5 AZR 135/16): Der Mindestlohnanspruch gilt demzufolge als erfüllt, wenn die monatliche Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus den geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt. Sonderzahlungen dürften angerechnet werden, sofern sie rechtzeitig und unwiderruflich ausgezahlt werden und als Gegenleistung für die Arbeit gedacht sind. »Wenn das gegeben ist, können sie sogar dann berücksichtigt werden, wenn dies für die Arbeitnehmer ungünstiger ist«, schreibt die TGL.
Die tarifliche Jahressonderzahlung entstehe anteilig über das Jahr. Durch die neue Regelung, nach der monatlich 1/24 ausgezahlt wird, werde deutlich, dass es sich um eine regelmäßige Entgeltleistung handele.. Außerhalb des Tarifvertrags sei eine genaue Prüfung erforderlich: Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld können demnach nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Für Apothekenleitungen bedeute dies: Regelmäßig gezahlte Monatsgehälter – inklusive übertariflicher Bestandteile – müssten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wie sich die Mindestlohnerhöhung langfristig auf die Tarifverträge auswirkt, bleibe Gegenstand künftiger Verhandlungen. Die TGL betont, dass sie sich weiterhin für faire und bezahlbare Tarife einsetzen wolle. Voraussetzung sei eine schnelle Honorarerhöhung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart.
Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von derzeit 556 Euro auf 603 Euro ab 2026. Auf was Minijobberinnen und -jobber durch die Verschiebung der Geringfügigkeitsgrenze achten sollten, erklärte die Apothekengewerkschaft Adexa. Demnach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Einkommen die Grenze nicht überschreitet, die bei einer Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn erreicht wird.
Wer als Minijobber den Mindestlohn erhält und mehr als zehn Stunden pro Woche arbeitet, muss demnach seine Stundenzahl so anpassen, dass der Monatsverdienst 603 Euro nicht übersteigt. Wer darüber liegt, fällt automatisch in die Kategorie »Midi-Job« – mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Regeln.
Wenn im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist, muss die höhere Vergütung nach der Mindestlohnerhöhung gezahlt werden. Ist das finanziell von der Apotheke nicht zu stemmen, gibt es laut Adexa zwei Optionen: eine einvernehmliche Reduzierung der Stunden oder eine Änderungskündigung durch die Apothekenleitung.
Die Gewerkschaft weist darauf hin, dass eine angepasste Stundenzahl schriftlich festgehalten werden sollte. Die Erhöhung des Mindestlohns wirke sich hingegen automatisch auf den Vergütungsanspruch aus – »wer also tatsächlich den Mindestlohn bekommt, muss nichts ändern«.
Die Geringfügigkeitsgrenze darf demnach in zwei Monaten pro Jahr überschritten werden, allerdings müsse dies unvorhersehbar sein – etwa durch saisonale Schwankungen oder Krankheitsvertretungen. Dabei dürften jeweils höchstens 603 Euro zusätzlich verdient werden. Vorhersehbare Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder tarifliche Sonderzahlungen zählten nicht dazu. Diese müssen in den Stundenlohn eingerechnet werden, was die zulässige Arbeitszeit weiter reduziert.