| Cornelia Dölger |
| 06.05.2026 15:45 Uhr |
Das BMG will die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben, etwa mit einer weiterentwickelten ePA. / © Adobe Stock/PhotoGranary
Damit Versicherte TI-Anwendungen wie die ePA nutzen können, ist eine sichere technische Authentifizierung erforderlich. Mit dem Apo-Ident-Verfahren sollte dies auch in Apotheken möglich sein. Der Apo-Ident-Dienst war 2022 mit dem geplanten Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) ins Spiel gekommen. Weil aber keine verlässliche Finanzierung zustande kam, gelangte die Option nie in die Fläche.
Das BMG zieht nun einen Schlussstrich unter das Kapitel. Laut einem neuen Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die Identifizierungsmöglichkeit in der Apotheke entfallen. »Durch die inzwischen breite Verfügbarkeit neuer Identifikationsverfahren ist nun die Identifizierungsmöglichkeit in einer Apotheke nicht länger notwendig«, heißt es erklärend in dem Entwurf.
Das BMG erklärt gleichzeitig, dass die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der digitalen Identität als Zugangsvoraussetzung für die Versorgung vereinfacht werden solle.
Die Gematik soll zudem bei der Weiterentwicklung der TI gestärkt werden. Mit der TI 2.0 soll sie nicht länger auf ein geschlossenes Netz setzen. TI‑Anwendungen sollen dadurch unkomplizierter und mobil genutzt werden können. Für TI-Störungen soll die Gematik künftig zentraler Ansprechpartner sein.
Ansetzen will man bei den Zugriffsmöglichkeiten der Apotheken auf die ePA; eine »umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit« solle damit gewährleistet werden. Das BMG unterstrich, dass Apothekerinnen und Apotheker sowie die Ombudsstellen der Krankenkassen Versicherte bei der ePA-Nutzung unterstützen könnten. Apotheken würden dafür die entsprechenden Zugriffsrechte eingeräumt.
Apotheker erhalten demnach einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von bestimmten Daten ermöglicht, insbesondere Daten zu Verordnungen, aber auch etwa zu DiGA-Anwendungen, Patientenverfügungen oder der Versorgung rund um Schwangerschaft und Geburt.
Im Rahmen der assistierten Telemedizin sollen Apothekerinnen und Apotheker keinen allgemeinen Zugriff erhalten; über ein eigens definiertes Zugriffsrecht sollen Einsicht in ePA‑Daten sowie die Löschung von Daten nur auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten möglich sein.
Außerdem sollen auch Daten aus dem elektronischen Medikationsplan, der Impfdokumentation sowie zu Verordnungen und Abgaben verarbeitet werden können. Der e-Medikationsplan soll in diesem Jahr etabliert werden, so hatte es Sebastian Zilch, BMG-Unterabteilungsleiter für Gematik, E-Health und Telematikinfrastruktur, gestern beim DAV-Wirtschaftsforum angekündigt. Die bislang eingeschränkten Zugriffsrechte der Apotheken standen bei dem Panel im Zentrum der Kritik.
Ob und wie die Unterstützung durch Apotheken vergütet wird, ist zudem fraglich. Erst vergangene Woche hatte das BMG im Regierungsentwurf zum GKV-Spargesetz festgelegt, dass die Verpflichtung zur Unterstützung und damit die Vergütung für die Hilfe bei der ePA-Erstbefüllung wegfallen soll. Mit dem Wechsel vom früheren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System sei eine gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung nicht mehr erforderlich, heißt es im Regierungsentwurf. Der Sachverhalt war zuvor noch gar nicht abschließend geregelt.
Hinsichtlich des geplanten Primärversorgungssystems ziele das Digital-Gesetz darauf ab, »technische Weichenstellungen« für den ambulanten Bereich vorzunehmen, heißt es weiter. Ein wichtiges Instrument sei die E-Überweisung, sie soll noch in dieser Legislaturperiode etabliert werden.
Per ePA-App soll Versicherten zudem ein »digitaler Versorgungseinstieg« ermöglicht werden, etwa in eine standardisierte Ersteinschätzung und anschließend in weitere Bereiche. Perspektivisch soll die Ersteinschätzung durch eine digitale Bedarfseinschätzung ersetzt werden, die die Dringlichkeit prüft und in die passende Versorgungsebene steuert.
Die Apothekenteams sollen zudem freiwillig den Versichertenstammdatendienst nutzen und auf diese zugreifen können, um den Zuzahlungsstatus der Versicherten einsehen zu können.
Verpflichtend digital soll ab 1. März 2028 die Verordnung von Betäubungsmitteln (BtM) sein. Dies gilt auch für T-Rezepte.
Die Verbände haben bis 18. Mai Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.