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Digitalisierungsgesetz

Hennrich würde Makelverbot für E-Rezept-Codes begrüßen

Noch in diesem Jahr wird mit der Digitalisierung des Arzneimittel-Verordnungssystems begonnen. Statt den »Muster 16«-Rezepten erhalten Patienten dann nur noch QR-Codes, die auf ein zentral gespeichertes E-Rezept verweisen. Damit mit den E-Rezepten kein Handel entsteht, wurde ein Makelverbot bereits gesetzlich etabliert. Nun gibt es aber auch eine Debatte um ein Makelverbot für die auf das E-Rezept verweisenden Codes.
Benjamin Rohrer
12.04.2021  14:30 Uhr
Hennrich würde Makelverbot für E-Rezept-Codes begrüßen

Am kommenden Mittwoch findet im Bundestag die Experten-Anhörung zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) statt. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung mehrere Versorgungsbereiche weiter digitalisieren. Auch für die Apotheker enthält das im Januar dieses Jahres vom Kabinett beschlossene Gesetz einige wichtige Punkte: So sieht es unter anderem vor, dass das E-Rezept auch grenzübergreifend genutzt werden kann. Versicherte sollen außerdem eine »digitale Identität« bekommen, mit der sie beispielsweise Arzneimittel-Verordnungen für Apotheken freigeben können. Außerdem sollen Informationen zur Arzneimitteltherapie aus den E-Rezepten in die E-Patientenakte übertragen werden können, wenn der Patient dies wünscht. Die PZ hatte über die Details des Entwurfs bereits berichtet.

Eine für die Apotheker wichtige Regelung enthält der Entwurf bislang allerdings nicht – das Makelverbot für E-Rezept-Codes. Die ABDA hatte die entsprechende Erweiterung des Makelverbots auf die E-Rezept-Codes (auch »E-Token« genannt) erst kürzlich in ihrer Stellungnahme zum DVPMG gefordert. Darum geht es: Wenn Ärzte künftig Arzneimittel verordnen, wird das E-Rezept selbst nur noch digital auf dem zentralen Fachdienst (Server) abgelegt. Der Patient kann seine Verordnung der Apotheke seiner Wahl zuweisen, indem er der Apotheke einen Token in Form eines QR-Codes übergibt. Die PZ hatte bereits berichtet, dass an der Weiterreichung dieser Codes per App derzeit noch gearbeitet wird. Sehr wahrscheinlich ist es also, dass die Mediziner die QR-Codes in den ersten Monaten des E-Rezepts schlichtweg ausdrucken und ihren Patienten zur Einlösung in der Apotheke mitgeben.

E-Rezept-Codes müssen nicht mehr haptisch vorliegen

Zwischen dem »Muster 16« und den ausgedruckten Codes gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied: Während das alte Papierrezept ein Formular ist, das in der Apotheke haptisch vorliegen muss, sind die Codes bloße Verweise auf das digital abgelegte Rezept. Rein theoretisch wäre es also möglich, dass die Codes einfach abfotografiert und per Smartphone-Foto in der Apotheke vorgezeigt werden. Die ABDA hatte in den vergangenen Monaten mehrfach darum gebeten, dass das Zuweisungs- und Makelverbot, das erst kürzlich für E-Verordnungen eingeführt worden war, im Apothekengesetz auf die E-Tokens ausgeweitet wird. Schließlich müsse vermieden werden, das Dritte sich in die Vermittlung der Verordnungen an (Versand-)apotheken einmischten. Die ABDA sieht hier eine juristische Unsicherheit und rechnet offenbar damit, dass rund um die E-Rezept-Codes ein Markt entstehen könnte, weil sich das Makelverbot eben nur auf das E-Rezept bezieht.

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