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Operativer Eingriff
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Gut beraten: Was die ärztliche Zweitmeinung bringt

Geht es nach den Sparplänen von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU), soll es künftig vor bestimmten OPs Pflicht sein, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Was aktuell gilt.
AutorKontaktdpa
Datum 16.04.2026  10:00 Uhr

»Muss die OP, die mir meine Ärztin ans Herz legt, wirklich sein?« Wer vor dieser Frage steht, kann durch das Einholen einer Zweitmeinung bei einem anderen Spezialisten mehr Klarheit gewinnen. Dieser Termin soll Patientinnen und Patienten dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen, so die Verbraucherzentrale. Plus: Zweitmeinungen sollen unnötige Operationen verhindern.

Letztere kommen den Krankenkassen teuer zu stehen. Eine Sparmaßnahme, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) daher plant, ist das verpflichtende Einholen einer Zweitmeinung vor bestimmten OPs.

Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten derzeit rund um die ärztliche Zweitmeinung? Ein Überblick.

Was hat es mit dem Zweitmeinungsverfahren auf sich?

Geht es um bestimmte Eingriffe, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein geregeltes Zweitmeinungsverfahren. Heißt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten dafür, dass man einen weiteren Spezialisten aufsucht und sich dort beraten lässt. Dazu zählen unter anderem folgende Eingriffe:

  • Mandeloperationen
  • Hüftgelenkersatz
  • Kniegelenkersatz
  • Gebärmutterentfernungen
  • Gallenblasenentfernungen
  • Eingriffe an der Wirbelsäule

Alle Eingriffe, bei denen das Zweitmeinungsverfahren greift, sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgelistet.

Für das Zweitmeinungsverfahren gelten klare Regeln. So müssen Ärzte, die einen bestimmten Eingriff empfehlen, ihre Patienten darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung einholen können. Das muss mindestens 10 Tage vor dem OP-Termin geschehen.

Wie findet man einen Arzt oder eine Ärztin für die Zweitmeinung?

Wer als Patient dieses Angebot nutzen möchte, kann sich dann auf die Suche nach einem sogenannten Zweitmeiner begeben. Es gilt dabei das Prinzip der freien Arztwahl. Allerdings kommt nicht jeder Arzt oder jede Ärztin für das Zweitmeinungsverfahren infrage. Er oder sie muss besonders qualifiziert und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen sein, heißt es auf dem Portal »gesund.bund.de«.

Heißt: Eine Ärztin, die in derselben Praxis oder Klinik arbeitet, wie der erste Arzt, kommt nicht infrage. Und er oder sie darf auch nicht in der Klinik arbeiten, in der die OP durchgeführt werden soll.

Die »Arztsuche Zweitmeinung« des Patientenservice »116117.de« hilft dabei, Ärztinnen und Ärzte zu finden, die für das Verfahren zugelassen sind.

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