| Barbara Döring |
| 11.12.2025 18:00 Uhr |
Auf der Weihnachtsfeier sind kleine Geschenke für den Betrieb steuerfrei, wenn alle eins bekommen. / © Adobe Stock/luckybusiness
Welche Fallstricke beim Feiern mit Kollegen zur Weihnachtszeit lauern, erläuterten die Steuerberaterin Janine Peine aus Berlin sowie Katrin-C. Beyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in Köln, beim Nikolaus-Spezial Webinar von ETL Advision, Berlin. Dem Verbund gehören mehr als 120 Steuerberatungs-Kanzleien an, die Leistungserbringer im Gesundheitswesen betreuen.
Ein Päckchen mit Süßigkeiten oder anderen Leckereien für die Belegschaft oder besonders fleißige Mitarbeiter ist zur Weihnachtszeit gang und gäbe. Doch sind die Geschenke steuerlich eine Aufmerksamkeit oder als Sachbezug zu werten? »An Mitarbeiter überlassene Süßigkeiten gelten in der Regel als Aufmerksamkeiten und nicht als Sachbezug, solange sie im überwiegenden betrieblichen Interesse und aus Anlass einer Aufmerksamkeit gewährt werden«, erläuterte Peine.
Aufmerksamkeiten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien als eine geringwertige Sachzuwendung definiert, die bei besonderen persönlichen Ereignissen oder zur Verbesserung des Betriebsklimas an Mitarbeiter abgegeben werden. Typischerweise handelt es sich um Genussmittel wie Kaffee, Tee, Gebäck, Schokolade oder kleine Süßigkeiten in einer Schale für alle Mitarbeiter. Diese werden lohnsteuerlich nicht als Arbeitslohn behandelt.
Die Sachbezugsgrenze von 50 Euro monatlich ist bei Süßigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Apothekenleitung diese individuell einem Arbeitnehmer zuwendet. Als Faustregel gilt: Weihnachtsteller, die im Unternehmen allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, sind Aufmerksamkeiten und damit lohnsteuerfrei.
Ein gefüllter Nikolausstrumpf, der individuell überreicht wird, ist ein Sachbezug, bei dem die 50-Euro-Grenze gilt.
Bei der Weihnachts- oder Adventsfeier handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, wenn sie die typischen Kriterien einer betrieblichen Veranstaltung erfüllt. Entscheidend ist dabei nicht der Name der Feier, sondern die organisatorischen und teilnehmerbezogenen Merkmale. Die Teilnahme muss allen Beschäftigten offenstehen. Es dürfen nicht nur einzelne Abteilungen oder Führungskräfte eingeladen sein. Wichtig ist also, an eine Teilnehmerliste zu denken.
Bei einer Betriebsveranstaltung sind pro teilnehmendem Mitarbeiter 110 Euro von der Lohnsteuer befreit, wobei Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet werden. Bringt dieser seinen Ehepartner und drei Kinder mit, werden alle wie eine Person berechnet. Übersteigen die Kosten 110 Euro, gilt der übersteigende Beitrag als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Und wenn der Weihnachtsmann zur Feier kommt? Muss die Apothekenleitung auch für ihn Lohnsteuer zahlen? Sobald der Weihnachtsmann gegen Bezahlung sein »Ho ho ho« als berufliche Kernleistung anbietet, gilt er als Unternehmer und ist selbst für die Versteuerung seiner Einkünfte verantwortlich, so Peine. In der Regel wird der Bärtige extern engagiert, sodass die Apothekenleitung darauf achten sollte, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen.