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Steuerfalle Betriebsfeier
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Geschenke für alle!

Wird für den Weihnachtsmann Lohnsteuer fällig? Ist der Plätzchenteller eine Sachzuwendung? Müssen alle eingeladen werden? Was bei einer Weihnachtsfeier im Betrieb steuerrechtlich zu beachten ist.
AutorKontaktBarbara Döring
Datum 11.12.2025  18:00 Uhr

Welche Fallstricke beim Feiern mit Kollegen zur Weihnachtszeit lauern, erläuterten die Steuerberaterin Janine Peine aus Berlin sowie Katrin-C. Beyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in Köln, beim Nikolaus-Spezial Webinar von ETL Advision, Berlin. Dem Verbund gehören mehr als 120 Steuerberatungs-Kanzleien an, die Leistungserbringer im Gesundheitswesen betreuen.

Ein Päckchen mit Süßigkeiten oder anderen Leckereien für die Belegschaft oder besonders fleißige Mitarbeiter ist zur Weihnachtszeit gang und gäbe. Doch sind die Geschenke steuerlich eine Aufmerksamkeit oder als Sachbezug zu werten? »An Mitarbeiter überlassene Süßigkeiten gelten in der Regel als Aufmerksamkeiten und nicht als Sachbezug, solange sie im überwiegenden betrieblichen Interesse und aus Anlass einer Aufmerksamkeit gewährt werden«, erläuterte Peine.

Aufmerksamkeit oder Sachzuwendung

Aufmerksamkeiten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien als eine geringwertige Sachzuwendung definiert, die bei besonderen persönlichen Ereignissen oder zur Verbesserung des Betriebsklimas an Mitarbeiter abgegeben werden. Typischerweise handelt es sich um Genussmittel wie Kaffee, Tee, Gebäck, Schokolade oder kleine Süßigkeiten in einer Schale für alle Mitarbeiter. Diese werden lohnsteuerlich nicht als Arbeitslohn behandelt.

Die Sachbezugsgrenze von 50 Euro monatlich ist bei Süßigkeiten nur dann anzuwenden, wenn die Apothekenleitung diese individuell einem Arbeitnehmer zuwendet. Als Faustregel gilt: Weihnachtsteller, die im Unternehmen allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen, sind Aufmerksamkeiten und damit lohnsteuerfrei.

Ein gefüllter Nikolausstrumpf, der individuell überreicht wird, ist ein Sachbezug, bei dem die 50-Euro-Grenze gilt.

Für alle Mitarbeiter offen

Bei der Weihnachts- oder Adventsfeier handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, wenn sie die typischen Kriterien einer betrieblichen Veranstaltung erfüllt. Entscheidend ist dabei nicht der Name der Feier, sondern die organisatorischen und teilnehmerbezogenen Merkmale. Die Teilnahme muss allen Beschäftigten offenstehen. Es dürfen nicht nur einzelne Abteilungen oder Führungskräfte eingeladen sein. Wichtig ist also, an eine Teilnehmerliste zu denken.

Bei einer Betriebsveranstaltung sind pro teilnehmendem Mitarbeiter 110 Euro von der Lohnsteuer befreit, wobei Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet werden. Bringt dieser seinen Ehepartner und drei Kinder mit, werden alle wie eine Person berechnet. Übersteigen die Kosten 110 Euro, gilt der übersteigende Beitrag als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Und wenn der Weihnachtsmann zur Feier kommt? Muss die Apothekenleitung auch für ihn Lohnsteuer zahlen? Sobald der Weihnachtsmann gegen Bezahlung sein »Ho ho ho« als berufliche Kernleistung anbietet, gilt er als Unternehmer und ist selbst für die Versteuerung seiner Einkünfte verantwortlich, so Peine. In der Regel wird der Bärtige extern engagiert, sodass die Apothekenleitung darauf achten sollte, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen.

Mehr Schauspieler als Heiliger

Zusätzlich kann eine Künstlersozialabgabe entstehen. Denn rein steuerlich gilt der Weihnachtsmann weniger als heiliger Mann, sondern mehr als Schauspieler. Sobald ein Unternehmen einen selbstständigen Weihnachtsmann bucht, der eine Rolle spielt und Mitarbeiter unterhält, ist er als Künstler tätig. Dann ist auch die Künstlersozialabgabe von aktuell 5 Prozent auf die Rechnung fällig. Diese sind zusätzlich anzumelden und abzuführen.

Rechtlich ist Vorsicht geboten, wenn der Weihnachtsmann per Stellenausschreibung gesucht wird. Dann ist auf die korrekte Formulierung zu achten, denn bekanntlich darf nicht zwischen den Geschlechtern differenziert werden. Schließlich dürfen sich unter dem roten Mantel auch Frauen verbergen. Und auch ein Rauschebart ist schnell angeklebt.

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