| Barbara Döring |
| 11.12.2025 18:00 Uhr |
Zusätzlich kann eine Künstlersozialabgabe entstehen. Denn rein steuerlich gilt der Weihnachtsmann weniger als heiliger Mann, sondern mehr als Schauspieler. Sobald ein Unternehmen einen selbstständigen Weihnachtsmann bucht, der eine Rolle spielt und Mitarbeiter unterhält, ist er als Künstler tätig. Dann ist auch die Künstlersozialabgabe von aktuell 5 Prozent auf die Rechnung fällig. Diese sind zusätzlich anzumelden und abzuführen.
Rechtlich ist Vorsicht geboten, wenn der Weihnachtsmann per Stellenausschreibung gesucht wird. Dann ist auf die korrekte Formulierung zu achten, denn bekanntlich darf nicht zwischen den Geschlechtern differenziert werden. Schließlich dürfen sich unter dem roten Mantel auch Frauen verbergen. Und auch ein Rauschebart ist schnell angeklebt.