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Haftstrafen für Arzt und Apotheker
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Gericht: Absprache ist Abrechnungsbetrug

Ein Arzt und ein Apotheker haben über Jahre die Krankenkassen mit »Luftrezepten« betrogen. Das Landgericht Leipzig hat beide zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Spannend an dem Fall ist vor allem, dass die Richter auch den Verstoß gegen das Zuweisungsverbot als Abrechnungsbetrug werteten.
AutorAlexander Müller
Datum 13.08.2025  09:00 Uhr

»Betrugsrelevante Täuschung«

Dazu führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus: Das Bevorzugungsverbot beruhe auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der beiden Heilberufe. Der Arzt soll sich bei der Verordnung ausschließlich von fachlich-medizinischen Gesichtspunkten leiten lassen, der Apotheker die ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehmen. Der Apotheker habe das Verbot gekannt, die Abrechnung der Rezepte gegenüber der Krankenkasse interpretierte das Gericht daher als »betrugsrelevante Täuschung«.

Diese weite Auslegung – kein Erstattungsanspruch wegen Zuweisung – haben zuletzt auch andere Gerichte schon vertreten. Im vergangenen Jahr entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass einem Vergütungsanspruch die direkte Abgabe der Medikamente an die Arztpraxen entgegensteht. Und das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte schon im Oktober 2022, dass ein Verstoß gegen § 11 ApoG zugleich einen Verstoß gegen das Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bedeutet und zum Wegfall seines Vergütungsanspruchs führt.

Anwälte kritisieren Vermischung mit Strafrecht 

In der juristischen Fachwelt wird diese Position kritisiert. Die Rechtsanwälte Hendrik Schneider und Yannick Neuhaus kommen in einem Fachaufsatz zu dem Schluss, dass § 11 ApoG eine Marktverhaltensnorm ist, die keinen unmittelbaren Vermögensbezug hat.

Denn die gegenüber der Kasse quasi miterklärte Einhaltung des ApoG sei keine Täuschung im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB), sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ApoG. Vereinbarte Gegenleistungen wie Kick-back-Zahlungen würden wiederum unter §§ 299a, 299b StGB fallen, in denen Korruption im Gesundheitswesen sanktioniert wird.

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