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Covid-19-Zertifikat
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Genesenenzertifikat in Deutschland weiter nur nach PCR-Test

Eine nun angepasste EU-Verordnung will die Ausstellung von Genesenenzertifikaten vereinfachen. Hierfür soll künftig die Vorlage von gewissen Antigen-Schnelltestergebnissen ausreichen. Allerdings ist diese Regelung für die Mitgliedsstaaten optional. Das Bundesgesundheitsministerium sieht für Deutschland derzeit keinen Bedarf. Damit sollen Zertifikate weiter nur nach PCR-Tests ausgestellt werden.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 23.02.2022  14:45 Uhr

Regelung soll an PCR-Testkapazität geknüpft sein

»Insbesondere, wenn ausreichende NAAT-Testkapazitäten zur Verfügung stehen, hätten die Mitgliedsstaaten weiterhin die Möglichkeit, Genesungszertifikate ausschließlich auf der Grundlage von NAAT-Tests auszustellen, die als die zuverlässigste Methode zur Testung auf eine Covid-19-Infektion gelten«, heißt es weiter in der Verordnung. Allerdings sollen die EU-Länder flexibel etwa in Zeiten hoher Covid-19-Infektionszahlen die Zertifikate auch auf der Grundlage von Schnelltestergebnissen und später wieder nur auf der Grundlage von PCR-Tests ausstellen können. Laut Verordnungsbegründung sei es aber wichtig, dass Bürger die Zertifikate erhalten können, nachdem sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Genesenenzertifikate nach NAAT- oder Antigenschnelltests dürfen laut EU-Vorgabe frühestens elf Tage nach dem Datum, an welchem das positive Testergebnis erfolgt ist, ausgestellt werden.

Nachgefragt beim Bundesgesundheitsministerium (BMG), ob es plant diese Regelung derzeit umzusetzen oder ob die PCR-Testkapazitäten hierzulande ausreichen, erklärte eine Sprecherin: »Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission flexibel auf den Mangel an PCR-Tests reagiert. In Deutschland allerdings gibt es genug PCR-Tests, um genauer prüfen zu können, ob jemand infiziert ist.« Damit ist klar, hierzulande bleibt es zunächst dabei, dass etwa Apotheken die Genesenenzertifikate derzeit nur auf Grundlage von positiven PCR-Tests ausstellen sollen. Ein aktuelles Rundschreiben der ABDA an ihre Mitgliedsorganisationen betont zudem, dass es bis zu einer offiziellen Verlautbarung des BMG dabei bleibt, dass die Genesenenzertifikate weiter ausschließlich auf der Basis von PCR-Tests ausgestellt werden.

Allerdings ist Deutschland laut der neu gefassten EU-Verordnung dazu verpflichtet, Genesenenzertifikate aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen, auch wenn diese auf der Grundlage der oben genannten Schnelltests basieren. Dies gilt auch, wenn diese Zertifikate hierzulande ausschließlich nach Vorlage von PCR-Tests erstellt werden. 

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