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Covid-19-Zertifikat

Genesenenzertifikat in Deutschland weiter nur nach PCR-Test

Eine nun angepasste EU-Verordnung will die Ausstellung von Genesenenzertifikaten vereinfachen. Hierfür soll künftig die Vorlage von gewissen Antigen-Schnelltestergebnissen ausreichen. Allerdings ist diese Regelung für die Mitgliedsstaaten optional. Das Bundesgesundheitsministerium sieht für Deutschland derzeit keinen Bedarf. Damit sollen Zertifikate weiter nur nach PCR-Tests ausgestellt werden.
Charlotte Kurz
23.02.2022  14:45 Uhr

Das Thema Covid-19-Zertifikate bleibt für die Apotheken weiterhin ein wichtiges Thema im Alltag. Am gestrigen Dienstag hatte die Kommission der Europäischen Union (EU) verkündet, dass Genesenenzertifikate künftig auch nach Vorlage von positiven Antigen-Schnelltestergebnissen ausgestellt werden können. Hierfür sind allerdings nur bestimmte, qualitativ hochwertige Schnelltests, die von qualifiziertem Personal durchgeführt werden, vorgesehen. Und: Die Ausstellung der Zertifikate auf Grundlage von Schnelltests soll sogar rückwirkend für zurückliegende Covid-19-Infektionen möglich sein.

Hintergrund ist, dass die im Mai 2021 von der EU errichtete Fachgruppe zu Covid-19-Diagnosetests bereits Mitte Januar 2022 angesichts der Rekordzahl an Covid-19-Fällen und des Mangels an PCR-Testkapazitäten empfohlen hat, dass Genesenenzertifikate künftig auch auf Grundlage der bereits genannten Schnelltests erstellt werden könnten. Unter anderem dieser Empfehlung ist die EU-Kommission nun gefolgt und hat die EU-Verordnung 2021/953, die den Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung von Covid-19-Zertifikaten vorgibt, entsprechend angepasst. Die Änderungen sind in der delegierten Verordnung der Kommission (2022/256) am heutigen Mittwoch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und treten damit am morgigen Donnerstag offiziell in Kraft. Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Allerdings heißt es in der nun veröffentlichten EU-Verordnung, dass sich die Teststrategien der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten unterscheiden und demnach auch unterschiedliche PCR-Testkapazitäten bestehen. Die EU spricht hier von NAAT-Testkapazitäten (Abkürzung für Nukleinsäure-Amplifikationstests). Deswegen bleibt die neu gefasste EU-Regelung optional: »Die Ausstellung von Genesungszertifikaten nach einem positiven Ergebnis eines Antigen-Schnelltests sollte daher fakultativ bleiben.«

Regelung soll an PCR-Testkapazität geknüpft sein

»Insbesondere, wenn ausreichende NAAT-Testkapazitäten zur Verfügung stehen, hätten die Mitgliedsstaaten weiterhin die Möglichkeit, Genesungszertifikate ausschließlich auf der Grundlage von NAAT-Tests auszustellen, die als die zuverlässigste Methode zur Testung auf eine Covid-19-Infektion gelten«, heißt es weiter in der Verordnung. Allerdings sollen die EU-Länder flexibel etwa in Zeiten hoher Covid-19-Infektionszahlen die Zertifikate auch auf der Grundlage von Schnelltestergebnissen und später wieder nur auf der Grundlage von PCR-Tests ausstellen können. Laut Verordnungsbegründung sei es aber wichtig, dass Bürger die Zertifikate erhalten können, nachdem sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Genesenenzertifikate nach NAAT- oder Antigenschnelltests dürfen laut EU-Vorgabe frühestens elf Tage nach dem Datum, an welchem das positive Testergebnis erfolgt ist, ausgestellt werden.

Nachgefragt beim Bundesgesundheitsministerium (BMG), ob es plant diese Regelung derzeit umzusetzen oder ob die PCR-Testkapazitäten hierzulande ausreichen, erklärte eine Sprecherin: »Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission flexibel auf den Mangel an PCR-Tests reagiert. In Deutschland allerdings gibt es genug PCR-Tests, um genauer prüfen zu können, ob jemand infiziert ist.« Damit ist klar, hierzulande bleibt es zunächst dabei, dass etwa Apotheken die Genesenenzertifikate derzeit nur auf Grundlage von positiven PCR-Tests ausstellen sollen. Ein aktuelles Rundschreiben der ABDA an ihre Mitgliedsorganisationen betont zudem, dass es bis zu einer offiziellen Verlautbarung des BMG dabei bleibt, dass die Genesenenzertifikate weiter ausschließlich auf der Basis von PCR-Tests ausgestellt werden.

Allerdings ist Deutschland laut der neu gefassten EU-Verordnung dazu verpflichtet, Genesenenzertifikate aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen, auch wenn diese auf der Grundlage der oben genannten Schnelltests basieren. Dies gilt auch, wenn diese Zertifikate hierzulande ausschließlich nach Vorlage von PCR-Tests erstellt werden. 

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