Genesenen-Zertifikate über Rechenzentren abrechnen |
Bislang stellen Apotheken nur digitale Impfzertifikate aus. Doch der Gesetzgeber sieht vor, dass Offizinen bald auch elektronische Nachweise über durchgemachte Coronavirus-Infektionen bescheinigen. / Foto: Adobe Stock/Westend61
Seit knapp vier Wochen stellen Apotheken neben den normalen Covid-19-Impfzertifikaten auch Nachweise für einmal geimpfte Genesene aus. Allerdings gibt es in der Apotheke derzeit noch keine digitalen Genesenenzertifikate für Personen, die in der Vergangenheit zwar an Corona erkrankt waren, aber keine zusätzliche Impfung bekommen haben. Nach Angaben der ABDA ist die Ausstellung derzeit noch »technisch nicht möglich«. Diesen Nachweis gibt es laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) derzeit nur von Ärzten. Genesene müssen hierfür einen positiven PCR-Test vorlegen. Das Testergebnis darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Der Gesetzgeber hat allerdings laut Paragraf 22 Infektionsschutzgesetz Absatz 6 auch die Apotheker für diese Aufgabe vorgesehen. Es ist also abzusehen, dass die Apotheken diese Zertifikate künftig auch ausstellen sollen.
Bislang waren Details über die Ausstellung solcher Genesenenzertifikate in der Coronavirus-Testverordnung geregelt. Laut Paragraf 12 der Verordnung gibt es 6 Euro für die Ausstellung eines solchen Genesenennachweises. Damit ist auch der Abrechnungsweg klar: Diese Zertifikate werden genau wie die Coronavirus-Schnelltests (Bürgertests) über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Allerdings möchte der Gesetzgeber die künftige Ausstellung der Genesenenzertifikate für Apotheker vereinfachen und plant diesen Abrechnungsweg für Apotheken umzustellen. Das BMG will damit für eine mögliche Umsetzung der Ausstellung der Genesennnachweise im Rahmen des DAV-Portals vorsorgen.
Der PZ liegt ein entsprechender Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung vor. Künftig soll die Abrechnung der Genesenennachweise demnach ähnlich wie die Impfzertifikate auch über die Apotheken-Rechenzentren abgerechnet werden. Laut Entwurf erklärt das BMG, dass es derzeit unterschiedliche Abrechnungswege für »vergleichbare Leistungen« geben würde. Die Änderung der Abrechnungswege soll die Abrechnung aber nicht nur für Apotheken sondern auch für die KVen vereinfachen. Allerdings wird für die Apotheken damit auch der Verwaltungskostenersatz bei der Abrechnung dieser Nachweise künftig entfallen. Für Nicht-Mitglieder der KVen liegt dieser derzeit bei 3,5 Prozent der gesamten Abrechnung.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.