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Covid-19-Nachweis

Genesenen-Zertifikate über Rechenzentren abrechnen

Digitale Covid-19-Genesenennachweise gibt es derzeit noch nicht in Apotheken. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sorgt jedoch vor und will per Verordnung festlegen, dass die Zertifikate über die Apotheken-Rechenzentren abgerechnet werden.
Charlotte Kurz
06.08.2021  11:26 Uhr

Seit knapp vier Wochen stellen Apotheken neben den normalen Covid-19-Impfzertifikaten auch Nachweise für einmal geimpfte Genesene aus. Allerdings gibt es in der Apotheke derzeit noch keine digitalen Genesenenzertifikate für Personen, die in der Vergangenheit zwar an Corona erkrankt waren, aber keine zusätzliche Impfung bekommen haben. Nach Angaben der ABDA ist die Ausstellung derzeit noch »technisch nicht möglich«. Diesen Nachweis gibt es laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) derzeit nur von Ärzten. Genesene müssen hierfür einen positiven PCR-Test vorlegen. Das Testergebnis darf maximal sechs Monate alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Der Gesetzgeber hat allerdings laut Paragraf 22 Infektionsschutzgesetz Absatz 6 auch die Apotheker für diese Aufgabe vorgesehen. Es ist also abzusehen, dass die Apotheken diese Zertifikate künftig auch ausstellen sollen.

Bislang waren Details über die Ausstellung solcher Genesenenzertifikate in der Coronavirus-Testverordnung geregelt. Laut Paragraf 12 der Verordnung gibt es 6 Euro für die Ausstellung eines solchen Genesenennachweises. Damit ist auch der Abrechnungsweg klar: Diese Zertifikate werden genau wie die Coronavirus-Schnelltests (Bürgertests) über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Allerdings möchte der Gesetzgeber die künftige Ausstellung der Genesenenzertifikate für Apotheker vereinfachen und plant diesen Abrechnungsweg für Apotheken umzustellen. Das BMG will damit für eine mögliche Umsetzung der Ausstellung der Genesennnachweise im Rahmen des DAV-Portals vorsorgen.

Der PZ liegt ein entsprechender Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung vor. Künftig soll die Abrechnung der Genesenennachweise demnach ähnlich wie die Impfzertifikate auch über die Apotheken-Rechenzentren abgerechnet werden. Laut Entwurf erklärt das BMG, dass es derzeit unterschiedliche Abrechnungswege für »vergleichbare Leistungen« geben würde. Die Änderung der Abrechnungswege soll die Abrechnung aber nicht nur für Apotheken sondern auch für die KVen vereinfachen. Allerdings wird für die Apotheken damit auch der Verwaltungskostenersatz bei der Abrechnung dieser Nachweise künftig entfallen. Für Nicht-Mitglieder der KVen liegt dieser derzeit bei 3,5 Prozent der gesamten Abrechnung.

Abrechnung erfolgt am Anfang des Folgemonats 

Apotheken sollen künftig demnach ähnlich wie bei den Impfzertifikaten auch, Genesenennachweise monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat abrechnen. In der Abrechnung soll die Anzahl der erstellten Nachweise und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag enthalten. Allerdings dürfen hier keine personenbezogenen Daten der Genesenen auftauchen. Zudem sollen Apotheken auch dazu verpflichtet werden, Dokumente und Unterlagen über den Nachweis der korrekten Abrechnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert abzuspeichern oder aufzubewahren. Diese Frist gilt auch bezüglich der Impfnachweis-Abrechnung.

Wie die Genesenennachweise in der Apotheke genau ausgestellt und abgerechnet werden sollen, ist noch unklar. Allerdings ist anzunehmen, dass diese ebenfalls wie die Impfzertifikate über einen Sonderbeleg über den Nacht- und Notdienstfonds abgerechnet werden könnten.

Die Rechenzentren wiederum übermitteln laut geplanter Verordnungsänderung entweder monatlich oder quartalsweise den Gesamtbetrag aller Apotheken an das Bundesamt für soziale Sicherung. Dieses wiederum bekommt die Kosten vom Bund erstattet, die über die Rechenzentren an die Apotheken ausbezahlt werden. Die Erstattung der Beträge soll bis zum 31. Dezember 2021 laufen.

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