G-BA konkretisiert Rezeptgültigkeit |
Künftig sollen laut Beschluss des G-BA Rezepte für Arzneimittel, Medizinprodukte oder Hilfsmittel 28 Tage lang gültig sein. / Foto: Fotolia/Picture-Factory
Ausgestellte Rezepte für Arzneimittel, Medizinprodukte oder Hilfsmittel sind derzeit bis zu einem Monat nach Ausstellungsdatum gültig. Dies regelt die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten und Vertretern der Krankenkassen. In der AM-RL heißt es bislang in § 11 Absatz 4, dass Verordnungen längstens »einen Monat nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkassen beliefert werden« dürfen. In einem Beschluss zur Änderung der AM-RL will der G-BA nun die Angabe der Gültigkeitsdauer von einem Monat durch die genauere Formulierung »28 Tage« ersetzen. Damit konkretisiert der Bundesausschuss die Gültigkeit der Rezepte, denn die tatsächliche Dauer eines Monats ist durch Feier- und Wochenendtage auf den ersten Blick oftmals nicht genau ersichtlich.
Mit dieser Unsicherheit soll nun Schluss sein, denn in der geplanten Änderung schreibt der G-BA deutlich: »Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.« Kürzere Belieferungsfristen sollen von dieser neuen Regelung aber unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere die gelben Betäubungsmittelrezepte (sieben Tage Gültigkeit), weiße T-Rezepte für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid (bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung), oder oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten (bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag). Entlassrezepte haben derzeit aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine Gültigkeit von sechs Werktagen. Normalerweise gelten diese Rezepte nur für drei Werktage. Längere Gültigkeiten haben die blauen Privatrezepte (drei Monate) oder die grünen Rezepte (unbefristet). Auch diese Belieferungsfristen werden nicht durch die geplante Änderung berührt.