Fehlt der 3G-Nachweis, droht die Kündigung |
Jennifer Evans |
18.01.2022 13:00 Uhr |
In welchen Bereichen und bei welchen Tätigkeiten Beschäftigte in der Offizin eine Maske tragen müssen, legt die Apothekenleitung fest. / Foto: Adobe Stock/Minerva Studio
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Apothekenleitung, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen, um den Infektionsschutz im Verkaufsbereich sowie im Backoffice und den Pausenräumen sicherzustellen.
Zunächst müssen alle Apotheken-Mitarbeiter noch bis zum 19. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber einen negativen Coronavirus-Test mitführen, sobald sie die Offizin betreten. Das schreibt Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes vor. Die Regelung kann der Bundestag noch einmal verlängern. Die Apothekenleitung ist verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Die 3G-Regel gelte im Übrigen auch für die Inhaberinnen und Inhaber, wie die Adexa hervorhebt. Der Gewerkschaft sind nämlich nach eigenen Angaben Fälle bekannt, bei denen der Inhaber selbst die Maske unter der Nase trägt oder weder geimpft noch getestet ist. »Dies müssen Sie als Angestellte nicht hinnehmen«, betont die Gewerkschaft.
Grundsätzlich gilt: Wer nicht bereit ist, einen 3G-Nachweis vorzulegen, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. »Hier würde man dann zunächst an eine Abmahnung denken, weil diese Personen die Apothekenräume nicht betreten und damit auch nicht arbeiten können. Wenn aber auch daraufhin keine entsprechenden Dokumente vorgelegt werden, könnte auch eine Kündigung gerechtfertigt sein«, heißt es von der Rechtsberatung der Adexa.
Außerdem sind in Apotheken Masken zu tragen. In welchen Bereichen und bei welchen Tätigkeiten das nötig ist, legt die Apothekenleitung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fest und trägt außerdem die Kosten für die Masken. Im Falle von FFP2-Masken ist darauf zu achten, dass auf eine Tragedauer von in etwa 75 Minuten eine 30-minütige Tragepause folgt. Generell muss der Arbeitgeber den Beschäftigten vorab eine betriebsärztliche Untersuchung anbieten, um zu klären, ob alle Angestellten auch körperlich in der Lage sind, die Maske zu tragen.
In die Verantwortung der Arbeitsstätte fällt darüber hinaus, den Mitarbeitenden auch weiterhin zweimal in der Woche einen kostenlosen Coronavirus-Test anzubieten. Zwar seien diese Tests generell nicht verpflichtend, die Bundesregierung empfehle sie aber, unter anderem zur eigenen Sicherheit sowie der der Kollegen, heißt es. Für schwangere Beschäftige muss der Arbeitgeber außerdem eine Gefährdungsbeurteilung durchführen lassen. Dabei gilt es, individuell zu prüfen, ob womöglich ein Beschäftigungsverbot nötig ist.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.