Erhalten Ärzte wirklich weniger Geld als Apotheker? |
Und auch der Vergleich in Sachen Medikationsanalyse hinkt. Der NAV-Virchowbund bezieht sich bei seiner Angabe (4,39 Euro) auf die Gebührenordnungsposition 01630, die die Erstellung eines Medikationsplans und die Aushändigung dessen in Papierform an den Patienten oder dessen Bezugsperson sowie gegebenenfalls Übertragung auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorsieht. Auch hier gilt wieder, dass die Praxen oftmals nicht nur diese eine Position abrechnen, sondern zahlreiche weitere Chroniker- und Versichertenpauschalen in Rechnung stellen können. Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, ob der vom NAV-Virchowbund angeführte Vergleich mit dem Ausstellen eines Medikationsplanes zulässig ist. Schließlich erstellen die Apotheken als Dienstleistung eine aufwändige Medikationsanalyse. Was die Ärzteverbände zudem verschweigen sind zahlreiche Selektivverträge, die neben der EBM-Vergütung zusätzlich mit einzelnen Kassen ausgehandelt wurden. Das bekannteste Beispiel sind hier sicherlich die Hausarztverträge – viele dieser Verträge sehen Extra-Honorare für echte Medikationschecks vor. Hausärzte aus Berlin, die mit der Kanppschaft abrechnen, erhalten beispielsweise 4 Euro pro Quartal als Grundpauschale für die Koordination und 80 Euro für den Medikationscheck ohne Konsil sowie 160 Euro für einen Medikationscheck mit Konsil.
Die Ärzteverbände sollten zudem einen Blick in den schriftlichen Schiedsspruch werfen, um zu verstehen, dass ihr Vergütungsneid unangebracht ist. Denn daraus geht hervor, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) bei der Vergütung mehrere Niederlagen schlucken musste. Der DAV hatte gefordert, dass als Berechnungsgrundlage für die Dienstleistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen wird, die für Privatpatienten gilt und weitaus höhere Honorare als der EBM vorsieht. Doch die Schiedsstelle ließ diesen Wunsch nicht zu und schreibt deutlich, dass der EBM die Vergleichsbasis sei. Wichtig ist zudem, dass die Unabhängigen gleich an zwei Stellen festhalten, dass die Apothekenhonorare tiefer angesiedelt sein müssen als die im EBM festgehaltenen Werte. Als Vergleichswert haben die Schiedsrichter stets die oben angeführten 14,42 Euro angeführt, die ein Kassenarzt für vollendete 10 Minuten Arztgespräch erhält. Dann wurde auf alle Apotheken-Leistungen grundsätzlich ein 20-prozentiger Abschlag im Vergleich zum EBM abgezogen. Bei den delegierbaren Leistungen, also Dienstleistungen, die auch von PTA erbracht werden dürfen, kommt sogar noch ein 60-prozentiger Abschlag hinzu.