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Kommentar zum BMG/Google-Deal

Ein guter Tag für die Pressefreiheit

Für die Meinungs- und Pressefreiheit ist der heutige Mittwoch ein guter Tag. Das Landgericht München I schiebt dem umstrittenen Deal des Bundesgesundheitsministeriums mit Google zunächst einen Riegel vor. Allerdings wirft das Ganze auch grundsätzliche Fragen auf, findet PZ-Redakteurin Charlotte Kurz.
Charlotte Kurz
10.02.2021  18:00 Uhr

Es hat historisches Potenzial was das Landgericht München I am heutigen Mittwoch verkündete: Der umstrittene Deal zwischen dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Google ist als Verstoß gegen das Kartellrecht zu bewerten. Die Urteile sind zwar nicht rechtskräftig und gelten vorläufig. Trotzdem sind sie ein gutes Zeichen für die Medienbranche. Denn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) lässt seit einigen Monaten die staatlichen Gesundheitsinformationen seines hauseigenen Portals prominent an erster Stelle der Google-Trefferliste anzeigen und schwächt so das Angebot anderer Informationsanbieter im Netz.

Damit soll nun Schluss sein. Spahn ist gezwungen, seine Inhalte aus den Infoboxen herauszunehmen. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro und damit die höchste Summe, die in einem Zivilprozess ausgesprochen werden kann. Peanuts könnte man sagen. Eine Viertel Million Euro Strafe sowohl für Google als auch für den Bund ist für beide nicht viel. Durchaus vorstellbar ist, dass die beiden Parteien es drauf ankommen lassen, nichts an der jetzigen Situation zu ändern und die Strafe einfach bezahlen. Damit wäre ein Haufen Steuergeld einfach so in den Sand gesetzt .

Aber abgesehen vom Bußgeld sendet das Urteil in erster Linie ein wichtiges Signal. Es zeigt, dass auch ein Bundesministerium oder ein gewichtiger globaler US-Konzern nicht schalten und walten kann, wie es ihm beliebt. Die dritte Staatsgewalt, die Judikative, schiebt dem bunten Treiben hier einen Riegel vor. Und bunt ist hier ganz wortwörtlich gemeint. Denn das Urteil ist vielschichtig und wirft auch grundsätzliche Fragen auf: Zum einen betrifft es das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken, sind verboten. Damit sollen vor allem Verbraucher geschützt werden. Das muss wohl auch ein Jens Spahn noch lernen.

Die Entscheidung des Gerichts lässt aber vor allem die Medienwelt aufatmen. Die Vorsitzende Richterin erklärte, dass der Deal die Medien- und Meinungsvielfalt reduziere. Ein staatlicher Akteur kann sich also nicht einfach vordrängeln und sein eigenes Angebot, bezahlt von Steuergeldern, so platzieren, dass alle anderen Medienschaffenden leer ausgehen. Klar ist: Die Intention seriöse Gesundheitsinformationen anzubieten ist nicht per se schlecht. Für andere, ebenso zuverlässige private Portalbetreiber, die sich aber selbst finanzieren müssen, bedeutet der Deal aber schlichtweg Aufmerksamkeits-, Klickzahl- und damit auch finanzielle Einbußen.

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