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Pandemie-Sonderregeln

Diese Austauschregeln gelten ab dem 8. April

Während der Coronavirus-Pandemie hat der Verordnungsgeber den Apotheken mehrere Freiheiten bei der Abgabe von Rabattarzneimitteln eingeräumt. Diese Regeln laufen am 7. April aus – eine nahtlose Nachfolgeregelung ist nicht in Sicht. Damit fallen die Apotheken in die alten, strikten Abgaberegeln zurück.
Benjamin Rohrer
06.03.2023  15:00 Uhr
Diese Austauschregeln gelten ab dem 8. April

Im April 2020 hat die damalige Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erlassen. Ziel der Verordnung war es unter anderem, Infektionsketten zu unterbrechen, indem mehrfache Apothekenbesuche vermieden werden. So wurde es den Apothekenteams ermöglicht, bei Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels von den Rabattvertragsregeln unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen. Hier ein Überblick über die seitdem geltenden Lockerungen im Bereich Arzneimittel-Austausch:

 Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen die Apothekenteams derzeit…

1)    … von der Packungsgröße abweichen,

2)    … von der Wirkstärke abweichen,

3)    … von der Packungszahl abweichen,

4)    … und Teilmengen aus größeren Packungen entnehmen und abgeben.

Diese Regelungen gelten für alle Rabattarzneimittel. Einzige Bedingung ist, dass die vom Arzt verordnete Gesamtwirkstoffmenge nicht überschritten wird.

Nach erfolgter Arztrücksprache dürfen die Apothekenteams derzeit sogar…

 1)    … vom aut-idem-Kreuz abweichen.

2)    … vom Wirkstoff oder der Darreichungsformen abweichen, wenn ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden kann.

Die Apotheken müssen ihre Abweichungen auf dem Verordnungsblatt mit einer Sonder-PZN dokumentieren, um abrechnen zu können.

Nahtlose Nachfolgeregelung unwahrscheinlich

Am 7. April dieses Jahres läuft die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung automatisch aus. Die Verordnung tritt außer Kraft und auch ihre Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz ist nicht mehr vorhanden. Eine entsprechende Nachfolgeregelung ist bislang nicht in Sicht: Im ersten Entwurf seines Lieferengpass-Gesetzes schlägt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zwar vor, die Lockerungen der Austauschregeln teilweise zu verstetigen. Erstens will der Minister die Lockerungen aber an eine beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Arzneimittelliste knüpfen, was die Austauschmöglichkeiten ohnehin verringern würde. Und zweitens sieht der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahren vor, dass der Bundestag das Vorhaben erst kurz vor der Sommerpause beschließt, damit es im August in Kraft treten kann.

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