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Testen in der Offizin

Das ist bei der Durchführung von PCR-Tests zu beachten

Viele Apotheken bieten bereits seit einigen Wochen Corona-Schnelltests an. Mit der Änderung der Testverordnung können die Offizinen nun auch mit der Durchführung von PCR-Tests beauftragt werden. Dabei ist einiges zu beachten. Die ABDA hat dazu einen entsprechenden Leitfaden aktualisiert. Apotheken müssen demnach etwa ein Labor finden, das die Proben annimmt und analysiert. Und: Die Vergütung der PCR-Tests liegt bei 12 Euro je Test.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 17.03.2021  16:02 Uhr

Abholung und Verpackung der Proben

Mit dem Labor ist auch zu klären, wann die Proben in der Apotheke von Labor-Transporteuren abgeholt werden können. Dies kann in der Praxis beispielsweise ein- oder zweimal täglich erfolgen. Diese schicken meist ihre eigenen Labor-Transporteure. Die Labore geben zudem die Anforderungen, bei welcher Temperatur die Proben gelagert werden sollen und was beim Versand beachtet werden muss. Allerdings gelten strenge Vorschriften bei der Lagerung und dem Versand der PCR-Proben, da sie hochinfektiöses Material enthalten können. Das ausgefüllte Formular beziehungsweise Auftragsblatt ist dann nach Absprache des Labors mit dem jeweiligen Röhrchen gemeinsam abzuholen.

Bei den Proben handelt es sich laut Robert-Koch-Institut (RKI) um ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A, die auf besondere Weise transportiert werden müssen. Bei der Verpackung gilt der Verpackungshinweis P 620. Damit muss die Innenverpackung aus einem flüssigkeitsdichten Primärgefäß und einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung bestehen. Zudem müssen die Proben dann in einer starren Außenverpackung verpackt werden.

Wer kann die PCR-Tests durchführen?

Wichtig ist vorab der Hinweis: Apotheken müssen die Tests, sowohl Antigen-Schnelltests, als auch PCR-Tests nicht durchführen. Die Entscheidung, diese in der Offizin anzubieten, ist freiwillig. Allerdings muss die Qualifikation des testenden Apothekenpersonals sichergestellt werden. Die Durchführung von Antigentests ist durch nichtärztliches Personal zulässig, wenn die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eingehalten werden. Darin heißt es in § 4 Absatz 2, dass anwendende Personen die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben müssen. Hiervon ist laut ABDA-Leitfaden bei Apothekenpersonal auszugehen. Damit müssen testende Personen »eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes erhalten haben«. Hierbei unterscheidet die ABDA aber nicht zwischen der Durchführung eines Schnell- und eines PCR-Tests. Das bedeutet, wenn Apothekenpersonal bereits in der Abstrichdurchführung geschult ist, kann es auch PCR-Tests durchführen.

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