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Eine Einordnung

Das Edikt von Salerno

Im Zusammenhang mit der Übernahme des Telemedizin-Anbieters Teleclinic durch die Zur-Rose-Gruppe, die große Versandapotheken betreibt, wurde vielfach argumentiert, damit sei ein unumstößlicher Grundsatz des »Edikt von Salerno« abgeschafft worden. Doch was genau war das?
AutorKontaktAxel Helmstädter
Datum 21.10.2020  09:55 Uhr

Vor wenigen Tagen stellte zudem der Chef und Mitgründer von Zur Rose, Walter Oberhänsli, die strikte Trennung zwischen Arzt und Apotheker infrage. Dieser Grundsatz geht auf das »Edikt von Salerno« zurück, das vor knapp 800 Jahren erlassen wurde.

Zwischen 1231 und 1241 erließ der Stauferkaiser Friedrich II. umfangreiche gesetzliche Regelungen, um das Gemeinwesens im »Königreich beider Sizilien«, das heißt Sizilien selbst und einen Bereich Süditaliens, neu zu ordnen. In diesem sogenannten »Edikt von Salerno«, auch »Constitutiones von Melfi« genannt, finden sich auch Paragrafen, die das Medizinalwesen betreffen. Darin wird unter anderem festgelegt, dass Ärzte keine wirtschaftliche Gemeinschaft mit Apothekern bilden dürfen. Weitere Regelungen betreffen festgelegte Arzneimittelpreise, eine Niederlassungsbeschränkung und Maßgaben zur staatlichen Kontrolle der Apotheken (1).

All dies galt rechtlich nur für den genannten Bereich Süditaliens. Die Bestimmungen des Edikts waren auch nicht die ersten ihrer Art, entwickelten aber eine weitreichende Wirkmacht. Sie sind vor allem auch nicht der Willkür eines mittelalterlichen Monarchen entsprungen, sondern begleiteten eine Entwicklung der Trennung ärztlicher und apothekerlicher Aufgaben, die beispielsweise durch die immer komplexere Arzneimittelherstellung (Destillationsverfahren und ähnliches) bedingt war. Das konnte der Arzt nicht mehr »nebenbei« erledigen, andererseits professionalisierte sich der Apothekerberuf immer mehr. Vor diesem Hintergrund erließen in der Folge Gemeinwesen auch im nördlicheren Europa Regelungen, wobei die Behörden zu ähnlichen Überzeugungen gelangten wie Friedrich II.

Dessen Verfügungen sind somit nicht »die Erfindung des Apothekerberufs«, und auch nur mittelbar Vorbild für spätere medizinalrechtliche Regelungen Europas. »Ihr Gedankengut, die Autonomie des Arzneimittels gegenüber Diagnose und Therapie und die staatliche Kontrolle pharmazeutischer Tätigkeit wanderte in den folgenden Jahrhunderten nach Norden« (2), und zwar entlang der großen Handelsrouten, etwa von Venedig nach Nürnberg. Es handelt sich hierbei primär und flächendeckend für sinnvoll gehaltene Regelungen zum Schutz von »Verbrauchern« und Patienten (3).

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