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Eine Einordnung
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Das Edikt von Salerno

Im Zusammenhang mit der Übernahme des Telemedizin-Anbieters Teleclinic durch die Zur-Rose-Gruppe, die große Versandapotheken betreibt, wurde vielfach argumentiert, damit sei ein unumstößlicher Grundsatz des »Edikt von Salerno« abgeschafft worden. Doch was genau war das?
AutorKontaktAxel Helmstädter
Datum 21.10.2020  09:55 Uhr

Späte Einsicht

Interessant ist, dass das Verbot wirtschaftlicher Gemeinschaft von Arzt und Apotheker in vielen Städten und Regionen erst später in die Regelungen aufgenommen wurde, während Festpreise und Niederlassungsbeschränkung zum Ausgleich für die Einschränkung kommerzieller Freiheit und zur Gewährung einer gewissen wirtschaftlichen Unabhängigkeit stets von Anfang an enthalten waren. In Coburg des 16. Jahrhunderts beispielsweise führte der Stadtarzt selbst eine Apotheke; 1558 verbot der Gesetzgeber dem Apotheker das Kurieren, 1652 dem Arzt das Dispensieren. In Rosenheim wurde die Gemeinschaft von Stadtarzt und Apotheke erst 1702, in Steinfurt gar erst 1845 aufgelöst (2).

Die Trennung der Heilberufe, die das Edikt bereits im 13. Jahrhundert vorsah, schlug also keineswegs unmittelbar durch, sondern erwies sich als so wünschenswert und sinnvoll, dass sie im Laufe der Zeit in zahlreiche medizinalrechtlichen Bestimmungen übernommen wurde. Es galt »als dem Gemeinwohl dienlich, wenn Ärzte nicht mehr ›des gewinnes halber Medicamenta verordnen‹ « (2). Ist das heute noch so?

Die Situation im hier zur Diskussion stehende Sinne hat sich insofern verändert, als im genannten Beispiel nicht mehr der Arzt selbst, sondern eine übergeordnete, rein kommerziell ausgerichtete Organisation »des gewinnes halber« agiert. Ob es das besser macht, dürfte bezweifelt werden. Beurteilungsmaßstab sollte aber, und das wäre die historische Konstante, die Frage sein, in wie weit man die weitere Kommerzialiserung des Gesundheitswesens treiben sollte oder Regelungen beibehält, die den Charakter des Arzneimittels als »Ware besonderer Art«, insbesondere hinsichtlich einer Verhinderung vermeidbaren Übergebrauchs aus wirtschaftlichen Interessen, nicht zu sehr aufweichen. Hier Grenzen zu definieren ist freilich eine politische Aufgabe, heute wie zu Zeiten des Ediktes. Da es nie in Deutschland galt, kann man es auch nicht »abschaffen«, es kommt auf die Überzeugungen und Grundsätze an, die dahinter standen; sie sollten jedenfalls nicht leichtfertig geopfert werden.

  1. Schmitz, Rudolf: Geschichte der Pharmazie. Bd. I. Von den Anfängen bis zum Ausgang des Mittelalters. Eschborn 1998, S. 508–533.
  2. Bartels, Karlheinz: Marksteine des Apothekerstandes: Melfi und Coburg. Pharm. Ztg. 136 (1991), 2950–2953.
  3. Bartels, Karlheinz: Zum Wohl des Publikums – die Apothekengesetzgebung. In: Friedrich, Christoph; Müller-Jahncke, Wolf-Dieter: Apotheke und Publikum. Stuttgart 2003, S. 29–52.

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