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Mehrwertsteuersenkung

Darauf müssen Apotheker achten

Die geplante Senkung der Mehrwertsteuer von Anfang Juli bis Ende Dezember stellt auch Apotheker vor bürokratische Hürden. Wer sie bewältigen will, muss einiges beachten.
AutorKontaktDoreen Rieck
Datum 26.06.2020  09:56 Uhr

Preissenkung per Kundenrabatt

Allerdings ist der Aufwand für die Preisänderungen erheblich, zumal in sechs Monaten alles wieder neu kalkuliert und ausgezeichnet werden muss. Wer hier kostenbewusst agiert, versucht diesen Aufwand geringzuhalten oder hat bereits ein elektronisches Auszeichnungssystem.  Möglich wäre auch, temporär Preissenkungen per Kundenrabatt, Coupons oder ähnlichem einzuführen. Um krumme Preise zu vermeiden, ist die im Rechner hinterlegte Rundungssystematik zu checken. Ist diese sauber hinterlegt, dürften auch die neuen Preise marketinggerecht ausfallen. Zudem gibt es dank einer Ausnahmeregelung der Preisangaben-Verordnung (PAngV) auch eine einfache, unbürokratische Lösung: Ein Aushang, der auf die Mehrwertsteuersenkung hinweist und die Preisänderung an jedem einzelnen Produkt ersetzen kann.

Welcher Steuersatz in der Rechnungslegung angewendet wird, hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem die entsprechende Leistung erfolgt ist. Liegt dieser Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020, greifen die gesenkten Steuersätze von 16 beziehungsweise 5 Prozent. Für den Zeitpunkt der Leistungsausführung gilt: Lieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Lieferungen, bei denen ein Gegenstand befördert oder versendet wird, gelten zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands als ausgeführt.

Dienstleistungen und Werkleistungen (Dienstleistungen an einem Gegenstand) sind grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Diese Grundsätze gelten auch für Teilleistungen. Der Umsatzsteuersatz richtet sich auch hier nach dem Zeitpunkt der Ausführung. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Auch bei der Leistung von Anzahlungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend, der Zeitpunkt der Anzahlung ist unerheblich. Eine Nachversteuerung geleisteter Anzahlungen bei Anwendung eines falschen Steuersatzes ist nachträglich möglich. Die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt im sogenannten Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung oder Teilleistung erfolgt, auf die sich die Anzahlung bezieht.

Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer Teilleistungen ausführt. Erbringt der Unternehmer Teilleistungen, gelten für den Zeitpunkt der Teilleistungsausführung die oben genannten Grundsätze. Dabei sollte auf eine Korrektur der Abrechnungen (zum Beispiel Miet- und Leasingverträge) geachtet werden. Um dabei die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zurate ziehen.

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