Darauf müssen Apotheker achten |
Bei Gutscheinen wird bei der Umsatzsteuer zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Ein Einzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Liegt ein solcher Einzweck-Gutschein vor, entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung – wenn also der Gutschein eingelöst wird – ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen. Wurde die Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer mit 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent unterworfen, ist die Umsatzsteuer bei Einlösung des Gutscheins im Zeitraum der gesenkten Steuersätze zu berichtigen.
Liegt kein Einzweck-Gutschein vor, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Das ist zum Beispiel ein Gutschein, mit dem sowohl eine Ware mit dem Regelsteuersatz als auch eine Ware mit dem ermäßigten Steuersatz gekauft werden kann. Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins, sodass es hier hinsichtlich des Steuersatzes auf den Zeitpunkt der Einlösung ankommt. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist damit nicht notwendig.
Doreen Rieck ist Diplom-Finanzwirtin und arbeitet als Steuerberaterin bei der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover.