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OLG Frankfurt
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Cannabis-Werbung mit Sido ist unzulässig

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat sich erneut erfolgreich gegen die Cannabisplattform Bloomwell durchgesetzt. Bloomwell darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt weder mit dem Rapper Sido werben noch kostenlose Rezepte versprechen. Das OLG folgte der vorherigen Instanz.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 23.10.2026  08:00 Uhr

Der Plattform werde per einstweiliger Verfügung untersagt, über das Portal für den Absatz von Medizinalcannabis mit einem kostenlosen Rezept im Zusammenhang mit der Bestellung von Medizinalcannabis zu werben. Darüber hinaus werde untersagt, mit dem Künstler Sido unter der Überschrift »Mit Sido zu Deinem Cannabis-Rezept« für den Bezug von Medizinalcannabis zu werben, heißt es in dem Urteil des OLG, das der PZ vorliegt.

Der Rechtsstreit fußt auf einer Werbung der Plattform, die mit einer »kostenlosen Rezeptanfrage« beziehungsweise einem kostenlosen Rezept sowie mit dem Musiker Sido für Cannabisblüten der Marke »Siggis PHARM« geworben hat. Dagegen war die Kammer Nordrhein vorgegangen.

Das OLG bestätigte die Auslegung der Vorinstanz. Anfang dieses Jahres hatte das Landgericht Frankfurt die Plattform ebenfalls in die Schranken gewiesen (Az. 3–10 O 3/26). Es hatte in der Werbeaktion der Plattform Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erkannt und eine einstweilige Verfügung erlassen; es sei erkennbar, dass die Plattform mit der Werbung »die Verschreibung, den Verkauf, den Verbrauch (und/oder die Abgabe) des betreffenden Arzneimittels beziehungsweise der Gruppe von Arzneimitteln« fördern wolle.

Nach Auffassung des Gerichts war die Werbung zudem unzulässig, weil mit dem prominenten Musiker Sido für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis geworben wurde. Mit dem Slogan »Mit Sido zu deinem Cannabis-Rezept« habe er als bekannte Persönlichkeit eine Empfehlung für die Produkte abgegeben, was das HWG gegenüber Verbrauchern verbietet. Zudem sah das Gericht die Plattform für diese Werbung verantwortlich.

Gegen berufsrechtswidrige Zustände vorgehen

Bloomwell ging in Berufung – ohne Erfolg. Das OLG wies die Berufung nun zurück. In der Begründung legen die Richter ausführlich dar, warum sie der Argumentation der Vorinstanz folgen. So weist das Gericht das Argument von Bloomwell zurück, die AKNR sei gar nicht berechtigt, gegen die Werbung vorzugehen, weil es sich um ärztlich ausgestellte Rezepte handele.

Das Gericht entgegnet, die Kammer habe die Aufgabe, die Berufspflichten von Apothekerinnen und Apothekern zu überwachen und gegen berufsrechtswidrige Zustände vorzugehen. Dazu gehöre auch, unzulässige Werbung zu unterbinden.

Das Landgericht habe darüber hinaus richtig erkannt, dass die Werbeaktionen der Absatzförderung dienten. Verbrauchern sei das Angebot als Komplettpaket aus Rezeptbeschaffung und Cannabisbezug aus einer Hand erschienen. Dadurch sei der Erwerb von Medizinalcannabis einfacher, schneller und günstiger geworden, was den Absatz über die Plattform und ihre Partnerapotheken fördern konnte.

Zudem sei der Eilantrag nicht rechtsmissbräuchlich. Das Gericht sieht weder ein Problem bei der Abmahnung noch einen Versuch der Kammer, die Verfügung durch unlautere Mittel zu erwirken. Dass die Abmahnung möglicherweise nicht angekommen sei, wie es Bloomwell darstelle, würde daran nichts ändern. Das Gericht stellt zudem klar, dass die Abmahnung nicht zu weit gefasst war. »Eine Gesamtwürdigung aller angeblich für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien führt aus vorgenannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis.«

Wenn Verbraucher beeinflusst werden

Das Gericht skizziert die Regelungen im HWG, nach denen Werbegeschenke oder andere Vorteile grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen gelten demnach nur für geringwertige Kleinigkeiten oder bestimmte Geldrabatte, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt. § 7 HWG sei eine wichtige Vorschrift für den fairen Wettbewerb im Gesundheitsbereich. Sie solle verhindern, dass Verbraucher bei der Wahl von Arzneimitteln oder anderen Heilmitteln durch Geschenke, Gutscheine oder ähnliche Vorteile unsachlich beeinflusst werden. Deshalb könnten Verstöße gegen diese Regel auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

Nach Auffassung des Gerichts spielt es auch keine Rolle, ob die Werbung unter die europäische Definition von Arzneimittelwerbung fällt. Das deutsche HWG gehe weiter und erfasse auch Werbung für Rx-Arzneimittel. Daher könnten nach deutschem Recht strengere Werbeverbote gelten.

Die Plattform habe konkret damit geworben, dass Rezepte beziehungsweise Rezeptanfragen für bestimmte Medizinalcannabis-Produkte kostenlos erhältlich seien. Damit bezog sich die Werbung nach Auffassung des Gerichts unmittelbar auf den Absatz der Produkte und fiel unter die Regeln des HWG.

Gezielt nach »Gratis-Rezept« gesucht?

Ein Gratis-Rezept sei für Verbraucher ein geldwerter Vorteil und damit eine unzulässige Werbegabe, so das Gericht. Es handele sich weder um eine geringwertige Kleinigkeit noch um einen zulässigen Rabatt. Zudem könne ein kostenloses Rezept Patienten dazu verleiten, gezielt eine Verschreibung von Medizinalcannabis anzustreben. Daher sei die Werbung auch dann unzulässig, wenn vor der Verschreibung noch eine ärztliche Prüfung erfolgt.

Nach Auffassung des Gerichts interessierten sich viele Nutzer der Werbung vor allem dafür, über das kostenlose Rezept günstiger an medizinisches Cannabis zu gelangen. Die Werbung könne Patienten dazu bewegen, gezielt eine Verschreibung bestimmter Cannabisprodukte anzustreben, zumal auf der Plattform gezielt nach Produkten mit »Gratis-Rezept« gesucht werden konnte. Genau eine solche Beeinflussung von Patienten solle das HWG verhindern.

Dies gelte besonders, wenn die Verordnung telemedizinisch und ohne persönlichen Arzt- oder Apothekenkontakt erfolge. Angesichts der Gesundheitsrisiken von Cannabis sei eine solche Werbung besonders problematisch. »Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sind ein Arzneimittel mit gesundheitlichen Risiken, insbesondere einem Suchtrisiko und der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung junger Menschen«, heißt es in der Begründung. Medizinalcannabis werde ausschließlich in der Off-Label-Anwendung verschrieben.  Diese Sonderstellung stehe einer gesetzeswidrigen Werbung besonders entgegen.

Werbung als Teil des Plattformangebots

Das Gericht stuft den Musiker Sido als prominente Persönlichkeit ein, die aufgrund ihrer hohen Bekanntheit als Testimonial Aufmerksamkeit erzeugen und Verbraucher zum Kauf motivieren könne. Das Gericht wies den Einwand von Bloomwell zurück, für die Werbung sei allein der Hersteller »Siggis PHARM« verantwortlich. Aus Sicht der Verbraucher erschien die Werbung demnach als Teil des Angebots der Plattform selbst.

Nach Auffassung des Gerichts empfahlen die Werbeaussagen bestimmte Cannabisblüten, die exklusiv über die Plattform erhältlich waren. Der Rapper trete dabei als Werbefigur auf, die den Bezug der Produkte fördern solle. Das Gericht sah darin die Gefahr, dass Verbraucher gezielt zum Erwerb von Medizinalcannabis motiviert werden.

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