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Betäubungsmittel im Fokus

Cannabis in der Apotheke

Durch eine Gesetzesänderung im März 2017 wurde Cannabis zu einem verschreibungs- und verkehrsfähigen Arzneimittel. Ärzte dürfen nun Cannabisblüten und -extrakte sowie die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe in Form von Fertigarzneimitteln oder Rezepturen verordnen. Was es dabei in der Apotheke zu beachten gilt, erklärt der sechste Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus«.
Ute Stapel
14.08.2020  18:00 Uhr

Gebrauchsanweisung

Die Verordnung ist nur vollständig, wenn sie eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder einem Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung enthält. Die Vorgabe zur Einnahme muss dem Apotheker bekannt sein, da der Apotheker die Dosierung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bewertet und das Rezepturarzneimittel entsprechend kennzeichnet. Liegt die Dosierung nicht vor, so darf das BtM-Rezept erst nach Klärung des Sachverhaltes beliefert werden.

Die Einzel- und Tagesgabe muss eindeutig definiert sein. Eine zulässige Angabe wäre beispielsweise: 1 x täglich 0,5 g in 0,5 ml Wasser 15 Minuten abkochen; 3 x täglich 150 ml trinken. Nicht korrekt hingegen wäre die Anweisung: bei Bedarf 100 ml trinken.

Die Prüfung der Dosierung ist komplex, da einerseits keine strengen Dosierungsschemata vorliegen und sie sich andererseits nach Art der Erkrankung und Anwendungsform richtet. Zudem reagieren Patienten unterschiedlich stark, auch hinsichtlich Nebenwirkungen.

Der Arzt legt den Arzneistoff, die Dosierung wie auch die Applikationsform fest. Cannabisblüten können unter anderem als Teezubereitung oder zur Inhalation nach Verdampfung verordnet werden. Die Applikationsformen unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Pharmakokinetik in Wirkung und Toxizität. Die Bioverfügbarkeit bei inhalativer Anwendung ist höher als bei oraler Einnahme. Sesamöl oder Hanföl – gleichzeitig eingenommen – steigert die Bioverfügbarkeit zusätzlich. Prinzipiell ist die Tagesdosis zu Beginn der Therapie gering und wird schrittweise bis zur optimalen Dosis erhöht.

Cannabisblüten dürfen nicht im Liefergefäß abgegeben werden. Sie werden durch Apotheken als Rezeptur abgegeben. Die Applikationsform bestimmt die Verarbeitung, die in der jeweiligen NRF-Vorschrift vorgegeben ist. Das Abgabegefäß ist entsprechend der ärztlichen Verwendung auszuwählen. So werden beispielsweise zur Verpackung der Einzeldosen Pulverkapseln aus Papier (NRF 22.13) empfohlen, da nicht auszuschließen ist, dass die lipophilen Cannabinoide in Wachspapier übergehen. Allgemein ist auf eine kindergesicherte Verpackung zu achten.

Die Verarbeitung beziehungsweise Verpackung von Cannabisblüten sollte nicht am Teedrogen-Arbeitsplatz erfolgen, da die Droge stark riecht, staubt und haftet und so eine Kreuzkontamination nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Zudem benötigt man zum Abfassen der Einzeldosen eine Analysenwaage, die an diesem Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Eine gründliche Reinigung der Arbeitsfläche nach der Herstellung ist zwingend.

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