BVVA erwägt eigenes Vergütungsgutachten |
Cornelia Dölger |
24.04.2024 13:56 Uhr |
Was sich in den Versorgungsbereichen des BVVA im vergangenen Jahr getan hat und was demnächst ansteht, schlüsselte Gnekow im Folgenden auf. Die durch das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) erneuerten Bevorratungspflichten in der Krankenhausversorgung kritisierte Gnekow. »Eine erhöhte Bevorratung ist in unseren Augen kontraproduktiv, da sie insgesamt die Lieferengpässe nur weiter verschärft.« Diese Kritik habe der BVVA in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, woraufhin die Bestimmunen abgemildert worden seien. Der Kontakt zur Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sei zuletzt, auch über ein Fachgespräch des VZA im BMG zur Zytostatikaversorgung, ausgebaut worden.
Netzwerkarbeit im Hintergrund sei auch in puncto Substitutionsversorgung passiert. Für den »Dauerbrenner« beim BVVA, die Vergütung beim Sichtbezug, fordere der Verband weiterhin eine einheitliche Lösung; bislang sind die Länder hier federführend.
Der BVVA fordere zudem mehr Rechtssicherheit sowohl in der Substitutions- als auch in der Palliativversorgung für die sektorenübergreifende Vor-Ort-Kooperation in der Arzneimittelversorgung. Nach wie vor gebe es hier keine gesetzlichen Regelungen.
Ausführlicher ging Gnekow auf das Problem der Chargenübermittlung per E-Rezept ein, das verblisternde Apotheken betrifft. Bei der Belieferung von E-Rezepten muss der so genannte E-Abgabedatensatz ans Rechenzentrum übermittelt werden; so schreibt es der Schiedsspruch zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung vor. In dem Datensatz sind Informationen für die Abrechnung sowie die Chargenbezeichnung des Arzneimittels enthalten.
Die Pflicht gilt bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln mit einem Data-Matrix-Code auf der Verpackung. Heimversorgende Apotheken, die patientenindividuell verblistern, stellte diese Regelung allerdings in der Praxis vor eine unlösbare Aufgabe, denn die einzelnen Packungen gelangen ja nicht mit in den Blister, sodass zum Zeitpunkt der der Rezeptverarbeitung die Charge noch gar nicht bekannt ist.
Eine Ausnahmeregelung, die erlaubt, statt der Chargennummer den Begriff »STELLEN« in das entsprechende Datenfeld einzutragen, soll Abhilfe schaffen. Sie greift, bis eine eine technische Lösung gefunden ist, die Übermittlung zeitgleich mit der Rezeptabrechnung vorzunehmen oder nachreichen zu können. Dafür haben sich DAV und GKV-SV auf eine entsprechende Ergänzung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V verständigt. Die PZ hat über die spezifischen Probleme der heimversorgenden Apotheken berichtet.
Gnekow begrüßte die Übergangslösung. »Für den Moment ist dies gut machbar, in vielen Fällen wird das Feld in der Software nun automatisch ausgefüllt.« Gleichwohl müsse eine rechtssichere und praktikable Dauerlösung her, forderte die BVVA-Vorsitzende. Dazu sei man mit dem Bundesverband der Patientenindividuellen Verblisterer (BPAV) und mit dem DAV in Gesprächen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.