PTA sollen vertreten dürfen, aber nur mit verpflichtender Weiterqualifikation, fordert der BVpta. / © Adobe Stock/contrastwerkstatt
Grundsätzlich begrüße der Verband die Intention des Gesetzgebers, PTA mehr Verantwortung zu übertragen. Mehr Befugnisse für PTA, die mit rund 72.000 Mitarbeitenden die größte Berufsgruppe des pharmazeutischen Personals in öffentlichen Apotheken darstellten, seien klar positiv zu bewerten. Die Pläne seien grundsätzlich geeignet, die Versorgungssicherheit durch zusätzliches qualifiziertes Personal zu erhöhen.
Die Vertretungsregelung, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen sei, »halten wir jedoch weder für fachlich zielführend noch strukturell durchdacht«, heißt es vom BVpta. Der Gesetzentwurf werde in dieser Ausgestaltung dem Ziel der Bundesregierung, mit der PTA-Vertretungsbefugnis die Versorgung vorübergehend aufrechtzuerhalten, nicht gerecht, »auch nicht testweise«.
So bleibe der aktuelle Entwurf hinter dem Referentenentwurf zurück, weil er vollständig auf eine verpflichtende Zusatzqualifikation verzichte – »nicht vertretbar«, meint der BVpta. Das Mehr an Verantwortung für die PTA erfordere »zwingend ein Mehr an Wissen«.
Dabei gehe es nicht um die Gleichstellung mit der Approbation. »Drei Staatsexamina lassen sich nicht nivellieren.« Für die PTA brauche es eine »klar definierte, gesetzlich verankerte Weiterqualifizierung«. Ohne eine solche Qualifikationsstufe fehle »eine objektive Qualitätssicherung, entsteht Rechtsunsicherheit, wird Verantwortung delegiert, ohne Kompetenz strukturell abzusichern«. Der Verband betont: »Eine PTA ohne zusätzliche strukturierte Weiterbildung kann nicht ›einfach vertreten‹.«
Wie im Referentenentwurf angelegt, sei mithin die frühere Idee eines »pharmazeutischen Mittelpunkts, zum Beispiel in Form einer ›Pharmazie-Assistenz‹ wieder aufzugreifen, in modernisierter, rechtssicherer Form«.
Die Qualifikationsstufe »Pharmazie-Assistenz« stärke das Team, fördere Verantwortung und sichere Versorgung, ohne die Leitungshoheit zu berühren.
Daher rege man an, die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) um die Aufnahme der neuen Berufsgruppe »Pharmazie-Assistenz« als pharmazeutisches Personal mit erweiterten Aufgaben entsprechend dem jetzigen Pharmazieingenieur (§ 1a Abs. 2 ApoBetrO) zu erweitern.
Der Referentenentwurf habe vorgesehen, PTA nach einer zweijährigen Fortbildung eine befristete Befähigung zur Leitungsvertretung zu ermöglichen. Dies hätte das Berufsbild gestärkt und dem Fachkräftemangel entgegenwirken können, meint der BVpta. Die jetzige Regelung hingegen verlagere Verantwortung ohne klare Qualifikationsvorgaben in bestehende Arbeitsverhältnisse und berge damit Risiken. Ohne Weiterbildungserfordernis würden PTA zudem »zu ›billigen‹ Ersatzkräften degradiert«.
Mit der neuen Vertretungsbefugnis dürfe keine Leitungsbefugnis und kein Übergang von Inhaberrechten einhergehen, stellt der BVpta fest. Dass die Vertretungsregelung nicht als »Schlupfloch« für Fremdbesitz oder Kettenstrukturen genutzt werden kann, müsse zudem gesetzlich sichergestellt werden.