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Heilberufe
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Bundestag macht Weg für leichteren Berufszugang frei

Mit einem einfacheren Zugang ausländischer Fachkräfte zum deutschen Arbeitsmarkt will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen begegnen. Der Bundestag hat jetzt grünes Licht gegeben. In der Kritik steht der partielle Berufszugang.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.03.2026  11:00 Uhr

Der angespannten Fachkräftelage will das BMG mit Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen entgegenwirken. Der »Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen« war im Juli vergangenen Jahres öffentlich geworden. Gestern Abend machte der Bundestag den Weg für das Vorhaben frei.

Wie das BMG wissen ließ, ziele das Gesetz darauf ab, die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu entbürokratisieren, zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. »Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen dürfen nicht länger der Flaschenhals bei der schnellen Integration von qualifizierten Fachkräften in unseren Arbeitsmarkt sein, die unser Land dringend benötigt«, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU).

Das BMG hat unter anderem die Bundes-Apothekerordnung (BApO) im Blick und sieht etliche Änderungen vor. Etwa soll Antragstellenden ermöglicht werden, direkt eine Kenntnisprüfung abzulegen. Warken betonte dazu, dass die direkte Kenntnisprüfung »zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten« werden solle. Dadurch werde der Zugang zum Arbeitsmarkt deutlich erleichtert.

ABDA regt Plausibilitätscheck an

Die konkrete Ausgestaltung der Prüfung soll laut dem Entwurf erst später festgelegt werden. So sollen die Pläne zur beschleunigten Anerkennung durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen beziehungsweise in der Studien- und Prüfungsverordnung ergänzt werden.

Die Bundesapothekerkammer (BAK) hatte den Vorstoß schon zuvor begrüßt; damit müssten Abschlüsse aus Drittstaaten nicht mehr Einzelprüfungen unterzogen werden, um festzustellen, ob diese der deutschen Ausbildung gleichwertig sind. In ihrer Stellungnahme regte die ABDA zudem an, trotz Verzichts auf eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung mindestens einen Plausibilitätscheck vorzuschalten, bevor jemand zur Kenntnisprüfung zugelassen wird. Entsprechende Vorgaben könnten in der Approbationsordnung verankert werden.

Zum Bundestagsbeschluss betonte BAK-Präsident Armin Hoffmann heute: »Wir befürworten, dass für Personen mit einer pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall wird, während die bisher vorgeschaltete Gleichwertigkeitsprüfung – häufig in Form bürokratischer Einzelprüfungen – entfällt«. Dafür habe sich die BAK bereits im Jahr 2024 ausgesprochen.

»Einige Anpassungen der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker sind nun natürlich auch notwendig«, so Hoffmann weiter. »Dazu kommt, dass die Approbationsordnung auch ganz dringend inhaltlich modernisiert und an den neuen Leistungskatalog des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes angepasst werden muss.« Auf der Grundlage des BAK-Vorschlages aus dem Jahr 2022 werde man weitere Erneuerungen zeitnah mit dem Bundesgesundheitsministerium besprechen, kündigte der BAK-Präsident an.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem der Weg für eine partielle Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geebnet werden. Betroffen sind Berufsqualifikationen, die in EU-/EWR-/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen. Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU eng umgesetzt werden.

Kritik: Unklarheit über tatsächliche Qualifikation

Hier hatte die ABDA Nachbesserungen gefordert. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf  äußerte die Standesvertretung Bedenken, weil der partielle Zugang aus ihrer Sicht zu Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen führen könne.

Laut Gesetzentwurf dürften Personen, denen eine partielle Berufserlaubnis erteilt wurde, nicht die Berufsbezeichnung »Apothekerin« oder »Apotheker« führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen. 

Auch die Ärzteschaft übt Kritik und bekräftigt anlässlich des Bundestagsbeschlusses, dass die betroffenen Personengruppen nicht die Voraussetzungen erfüllten, um als Ärztin oder Arzt zu gelten. »Ein Teilzugang lässt Patientinnen und Patienten über die tatsächliche Qualifikation der sie behandelnden Person im Unklaren.«

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. November 2026 in Kraft treten.

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