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Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz
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Bundestag beschließt E-Rezept-Regelungen

Der Bundestag hat am heutigen Freitag das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz beschlossen. Mit dem Vorhaben wird insbesondere die Klinikversorgung umgestaltet, enthalten sind aber auch einige für die Apotheken wichtige Punkte im Bereich der Digitalisierung. Beispielsweise geht es um ein Ident-Verfahren in Apotheken und die E-Rezept-Einführung.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 02.12.2022  15:30 Uhr

Mit dem KHPflEG hat der Gesetzgeber unter anderem die Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus neu geregelt. Ziel ist es, dass Pflegekräfte mehr Zeit für ihre Patienten haben. Hinzu kommt, dass die Krankenhaustagesbehandlung erleichtert und somit das Pflegepersonal in den Nachtdiensten entlastet werden soll. Außerdem erhalten die Bundesländer für die Unterstützung von Geburtshilfeabteilungen mehr Geld vom Bund, das nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt wird – für die Jahre 2023 und 2024 stehen jeweils 120 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ampel-Koalition hat in dem Gesetz aber auch zahlreiche Regelungen im Digitalisierungsbereich untergebracht, die auch für Apotheken relevant sind. Hier ein Überblick:

> Als Alternative zum Video-Ident-Verfahren sollen künftig auch Apotheken Versicherten die Identifizierung für den Zugang zur Telematik-Infrastruktur (TI) anbieten. Hintergrund ist, dass es weiterhin kein einfaches Verfahren gibt, mit dem sich GKV-Versicherte für die digitale Nutzung ihrer EGK authentifizieren. Die Gematik soll das Verfahren nun genauer definieren. Das Bundesgesundheitsministerium kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Rechtsverordnung für weitere Details erlassen, in der auch die Vergütung der Apotheken geregelt wird.

TI-Pauschale für Apotheken neu geregelt

> Zudem sollen Apotheken künftig von den Kassen eine monatliche Pauschale, die sogenannte TI-Pauschale, erhalten. Legen sie allerdings nicht die erforderlichen Nachweise für die TI-Ausstattung vor, kann es zu einer Kürzung dieser Pauschale kommen. Wann das der Fall ist, soll demnach der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) festlegen. Die Summe der monatlichen TI-Pauschale ergibt sich aus der »Addition der einmaligen Ausstattungskosten und der während einer Dauer von sechs Jahren anfallenden Betriebskosten und Division dieser Summe durch den Faktor zweiundsiebzig«.

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