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Masernschutzgesetz 

Bundesrat ermöglicht Grippeimpfung in Apotheken

Ab 1. März 2020 dürfen Apotheken Grippeimpfungen im Rahmen von Modellversuchen durchführen. Das regelt das sogenannten Masernschutzgesetz, dem der Bundesrat heute zugestimmt hat. Das Votum stand ursprünglich auf der Kippe.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 20.12.2019  13:00 Uhr

Der Bundesrat hat heute dem Masernschutzgesetz zugestimmt, das der Bundestag bereist am 14. November verabschiedet hatte. Zuvor hatten die beteiligten Bundesratsausschüsse unterschiedliche Empfehlungen ausgesprochen. Während der federführende Gesundheitsausschuss der Länderkammer sich für eine Zustimmung zum Gesetz ausgesprochen hatte, legte der Kulturausschuss dem Plenum nahe, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Er bemängelte vor allem die knappe Fristsetzung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.

Vorgesehen ist, dass der Großteil der Regelungen des Masernschutzgesetzes am 1. März 2020 wirksam wird. Ab dann müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie diese in einer Kita oder Schule anmelden wollen. Gleichzeitig müssen Gemeinschaftseinrichtungen und Kitas in der Lage sein, bei Neuzugängen einen Masernschutz zu überprüfen. Dies ist für die Einrichtungen nach Ansicht des Kulturausschusses in der Kürze der Zeit bis zu Inkrafttreten nicht umsetzbar, da noch entsprechende Strukturen fehlten. Das Plenum teilte diese Bedenken offenbar nicht, sah von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses ab.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. März werden auch Grippeschutzimpfungen in Apotheken möglich. Um die Impfquoten zu erhöhen, will die Politik nun den niedrigschwelligen Zugang zu Apotheken nutzen. Im Rahmen von Modellprojekten sollen in Zukunft Kassen mit Apotheken entsprechende Verträge abschließen können, die Grippeimpfungen in den Offizinen ermöglichen. In der Apothekerschaft ist das Thema durchaus umstritten. Während die einen es als Chance für die Offizinen begrüßt, sehen andere eher Probleme und fürchten etwa den Unmut der Ärzte.

Darüber hinaus ebnet das Gesetz auch den Weg für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten. In Zukunft kann ein Patient mit einer solchen Verordnung in der Apotheke insgesamt maximal viermal beliefert werden. Die Regelung soll etwa Chronikern die Arzneimittelversorgung erleichtern und gleichzeitig die Ärzte entlasten.

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