BMG will mehr Apotheken für Substitutionstherapie gewinnen |
Melanie Höhn |
14.11.2022 18:00 Uhr |
Schon im Jahr 2019 war in einer Kleinen Anfrage einiger Abgeordneter der Links-Fraktion im Deutschen Bundestag zu lesen, dass es »große Versorgungslücken« bei der Substitutionstherapie in Deutschland gebe. Auch der im Januar 2022 veröffentlichte Substitutionsbericht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das für die Länder das Substitutionsregister führt, zeigt, dass in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten keine substituierenden Ärzte registriert sind. Laut Substitutionsbericht ist die Anzahl der gemeldeten Substitutionspatienten in den letzten zehn Jahren insgesamt leicht angestiegen und lag am 1. Juli 2021 bei 81.300 Patienten deutschlandweit. Im Jahr 2021 haben insgesamt 2496 Substitutionsärzte Patienten an das Substitutionsregister gemeldet. Seit 2012 ist die Anzahl der substituierenden Ärzte – bis auf einen leichten Anstieg im Jahr 2019 – immer weiter zurückgegangen. Da Apothekerinnen und Apotheker keine Fort- oder Weiterbildung benötigen, um sich an der Substitution zu beteiligen, ist die genaue Anzahl der sich grundsätzlich an der Substitution beteiligenden Apotheken nicht bekannt.
Im Jahr 2017 wurde die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zum dritten Mal geändert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die Substitutionsbehandlung ist seitdem zwar noch immer eine ärztliche Aufgabe, doch nun dürfen nicht nur Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch medizinisches, pflegerisches oder pharmazeutisches Personal in stationären Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Gesundheitsämtern sowie in Hospizen dem Patienten Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch, also im sogenannten Sichtbezug, überlassen. Dies gilt auch für ambulante Pflegedienste und Palliativteams.
Für Apotheken bedeutet die dritte Änderung der BtMVV ein Mehraufwand in Form von »Mischrezepten«: Substitutionsmedikamente können nun sowohl zur Sichtvergabe als auch für den Take-Home-Bedarf auf dem gleichen Rezept verordnet werden. Die Take-Home-Regelung besagt, dass der Patient das Substitutionsmittel eigenverantwortlich zu Hause einnimmt, bei der Sichtvergabe muss er es unter den Augen des Apothekers bzw. der Apothekerin tun. Für den Take-Home-Bedarf darf der Arzt nun bestimmte Zeitpunkte festlegen, an denen in der Apotheke, in der Arztpraxis oder in einer anderen bevollmächtigten Stelle bestimmte Teilmengen zur Sichtvergabe abgegeben werden dürfen. Außerdem dürfen die Patientinnnen und Patienten die Rezepte direkt in die Apotheke bringen – vorher wurde dies durch die verschreibende Arztpraxis erledigt.
Im Jahr 2018 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz einstimmig eine Evaluation der dritten Änderung der BtMVV. Diese Evaluation wurde durch das Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung der Universität Hamburg (ZIS) und das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) durchgeführt – die Ergebnisse sind Mitte 2022 veröffentlicht worden. Die neue Möglichkeit der Ausstellung von Mischrezepten wurde von den befragten Apothekerinnen und Apothekern kritisch gesehen. Etwa ein Viertel lehnte die Annahme dieser Rezeptform ab, da sie nicht zur Sichtvergabe gezwungen werden wollten, die für sie eine freiwillige und nicht vergütete Leistung darstellt. Die substituierenden Ärztinnen und Ärzte sind bei einer Take-Home-Verschreibung von drei Wochen oder 30 Tagen zurückhaltend und setzen diese nur ausnahmsweise bei sehr stabilen Patientinnen und Patienten ein.