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Impfungen, Abgaberegeln

BMG will Corona-Sonderregelungen verlängern

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will diverse pandemiebedingte Sonderregelungen verlängern. Die für Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll bis November 2023 gelten. Die Durchführung von Coronavirus-Impfungen in Apotheken soll vorerst bis Mai 2023 möglich sein.
Benjamin Rohrer
27.06.2022  10:30 Uhr

Lockerungen an Rabattverträgen gelten weiter

Mindestens genauso bedeutend für die Apotheken ist die Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen in der ambulanten Versorgung. Das BMG will grundsätzlich alle Corona-Sonderregeln um ein Jahr verlängern, die in § 5 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschrieben werden – dazu gehört auch die für Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Zur Erinnerung: Laut dieser seit April 2020 geltenden Verordnung dürfen die Apotheken beispielsweise auch nicht rabattierte Rx-Medikamente abgeben, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist Teil der Verordnung. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise, dass Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken ohne Erlaubnis an andere Apotheken Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben dürfen. Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken, die während der Pandemie eingeführt worden waren, wie etwa das Zusatz-Honorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika. (Hier finden Sie nochmals alle Regelungen der SARS-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung im Überblick.) Bislang ist diese Verordnung bis November dieses Jahres in Kraft. Stimmt der Bundestag dem nun vorliegenden Gesetz zu, würden alle Sonderregeln bis November 2023 gelten.

Kein persönlicher Anspruch mehr auf Zertifikate

Der Entwurf enthält einen weiteren wichtigen Passus zum Thema Covid-19-Zertifikate. Das BMG will gesetzlich festhalten, dass Geimpfte keinen persönlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats haben. Derzeit ist im Infektionsschutzgesetz vorgesehen, dass »auf Wunsch« der Patienten Zertifikate von den Leistungserbringern ausgestellt werden können. Die Vergütungen, die die Kassen dafür zahlen, sind in Verordnungen festgelegt worden und gelten somit weiter. »Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen« soll der grundsätzliche Anspruch auf Zertifikate jedoch gekippt werden. In der Entwurfsbegründung wird erklärt, dass die Leistungserbringer künftig Gebühren für die Zertifikatserzeugung erheben könnten, wenn die in den Verordnungen festgelegten Honorare nicht mehr gelten.

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