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Unzulässige Bonusmodelle
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BMG: Paritätische Stelle soll aktiv werden

Ab Januar werden höhere Zuzahlungen auf Rx fällig. Die Versender werben bereits damit, ihren Kunden die Beträge zu erlassen. Handhabe dagegen gibt es theoretisch in Form der Paritätischen Stelle, aber an die glaubt die Politik selbst nicht. Dennoch sieht sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht in der Pflicht.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 01.08.2026  09:05 Uhr

Das Kräftemessen zwischen EU-Versendern und deutschen Verfechtern der Regeln zur Rx-Preisbindung dauert bereits seit Jahren an – ein höchstrichterliches Urteil steht nach wie vor aus. Zuletzt hatten die Versender im vergangenen Sommer Rückenwind bekommen, weil der Bundesgerichtshof (BGH) Doc Morris in einem Revisionsverfahren gegen den Bayerischen Apothekerverband Recht gab. Der I. Zivilsenat hatte »harte Fakten« verlangt, die eine Marktbeschränkung durch die Preisbindung rechtfertigten. Dass das Urteil auf einer alten Rechtslage beruhte, hinderte Doc Morris nicht daran, noch am selben Tag neuerliche Rabattaktionen auszurufen.

Mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) wurde die Rx-Preisbindung 2020 ins SGB V umgezogen. Auch die sozialrechtliche Verankerung schüchtert die Versender nicht ein – dabei ist in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V ein Boni- und Rabattverbot für Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als Sachleistung klar geregelt. Wer gegen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag verstößt, muss mit Sanktionen rechnen, Geldstrafen und ein Versorgungsausschluss drohen – zumindest in der Theorie.

BMG: Einheitliche Preise sind geboten

In der Realität gibt es aber keine Sanktionen – und die Politik tut sich schwer, dies zu ändern. Zwar ist man im Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Meinung, dass einheitliche Apothekenabgabepreise »sozial- und gesundheitspolitisch geboten« seien; das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips solle sichergestellt sowie das finanzielle Gleichgewicht der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft gewahrt werden. 

Um das durchzusetzen, setzt das BMG aber auf ein Instrument, das bisher wenig bis gar keine Wirkung zeigt. Die in  § 129 SGB V verankerte Paritätische Stelle, besetzt mit Vertretern von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband, soll über Verstöße gegen den Rahmenvertrag entscheiden und Sanktionen verhängen. Wegen der Haftungsfrage ist das aber ein Problem.

Das BMG sieht sich hier aber nicht am Zug – auch wenn bereits Forderungen aus der Union kommen, dass das Ministerium etwa in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nachschärfen solle. Anlass sind aktuelle Offerten der Versender, Kunden die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erhöhten Zuzahlungen auf Rx zu erlassen.

Keine persönliche Haftung mehr – reicht das?

Vielmehr beruft man sich im BMG auf das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), mit dem jetzt eine persönliche Haftung der Mitglieder der Paritätischen Stelle ausgeschlossen wurde. Das Gremium solle aktiv werden und Sanktionen aussprechen, fordert das BMG angesichts der neuerlichen Versendervorstöße. Dennoch bleibt die Gesamthaftung an dem Gremium hängen.

Dass die Apotheken bei der Ahndung der Verstöße den Staat in der Pflicht sehen, verfängt nicht. Haftungsrisiken für verhängte Vertragsstrafen oder Versorgungsausschlüsse sollten vom Staat übernommen werden, so die Forderung der Apotheken. ABDA-Präsident Thomas Preis hatte sich unlängst in einem Schreiben an die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) gewandt und gefordert, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Boni vorgehen solle.

Warken hat inzwischen die Nachfolge von Thorsten Frei an der Spitze des Kanzleramts angetreten. Ihr Nachfolger Carsten Linnemann (CDU) wird also künftig auch mit Boni und Rabatten bei Rx zu tun haben. Wie er die wiederholten Verstöße angeht, wird sich zeigen.

Vorerst sieht das BMG den Ball weiter bei der Selbstverwaltung. Neben der Paritätischen Stelle könnten Wettbewerber übrigens auch über das Wettbewerbsrecht gegen Verstöße vorgehen.

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