BMG erlaubt Weitergabe von Covid-19-Impfstoffen |
Hart bleibt das BMG hingegen mit Blick auf den Kreis der Leistungserbringer. So dürfen Privatärzte nach wie vor nur dann Impfstoffe bestellen, wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Zuletzt hatte der Berufsverband der Honorarärzte gefordert, alle approbierten Ärzte in die Impfkampagne einzubeziehen, unabhängig von einer Niederlassung. Im Ministerium hält man offenbar wenig von dieser Idee. So regelt die neue Allgemeinverfügung nach wie vor, dass Privatmediziner bei der ersten Impfstoffbestellung in der Apotheke eine Bescheinigung der jeweiligen Ärztekammer vorlegen müssen, die ihre niedergelassene Tätigkeit belegt.
Seit Montag erhalten Apotheken für die Belieferung der Praxen mit 7,58 Euro insgesamt 1 Euro mehr pro Vial als bislang. Die Honorare für die Auslieferung an Betriebsärzte bleiben gestaffelt und liegen ab dem 101. Fläschchen nun bei 4,92 Euro (bislang 4,28 Euro) beziehungsweise bei 2,25 Euro (früher 2,19 Euro) ab dem 151. Vial. Die ABDA hatte bis zuletzt deutlich mehr Geld gefordert. Verankert ist die Vergütung in der neuen Impfverordnung, die am gestrigen Mittwoch offiziell im Bundesanzeiger stand und in Teilen rückwirkend in Kraft tritt.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.