BMG erlaubt Weitergabe von Covid-19-Impfstoffen |
Sagen Patienten Termine kurzfristig ab, bleiben Impfstoffe in der Arztpraxis liegen. Die sollen künftig flexibel an andere Leistungserbringer weitergereicht werden können. / Foto: Imago images/Beautiful Sports
Noch vor wenigen Wochen war kaum vorstellbar, dass Impfstoffe gegen das Coronavirus einmal liegenbleiben könnten. Zu knapp war das Vakzin im Frühjahr und zu groß die Nachfrage. Inzwischen allerdings hat sich das Blatt ein Stück weit gewendet. Ausreichend Impfstoff ist inzwischen da, doch längst ist der Ansturm auf die Praxen nicht mehr so groß. Hinzu kommen kurzfristige Terminabsagen, sodass Ärzten unter Umständen Abnehmer für bereits bestellte Vakzine fehlen.
Diese neue Lage stellt auch Apotheken vor ein Problem. Denn die Rücknahme von Impfstoffen ist nur unter strengen Vorgaben und teilweise gar nicht möglich, wenn die Präparate erst einmal ausgeliefert sind. Nun räumt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Offizinen deutlich mehr Kompetenzen ein. Nehmen Praxen nicht alle bestellten Impfdosen ab, können die Apotheken diese an andere Leistungserbringer verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Ärzte auch unter normalen Umständen beliefern und deren Bezugsapotheke sind. Betriebsmediziner dürfen in einem solchen Fall an einem Ort dann ausnahmsweise auch Impfstoffe aus verschiedenen Apotheken verabreichen.
Möglich ist darüber hinaus auch die Abgabe von Vakzine an Impfzentren und deren mobile Teams. Das Impfzubehör müssen die Apotheken in diesem Fall nicht mitliefern. Wichtig: Trotz dieser Neuregelung dürfen Offizinen Vakzine nach wie vor nicht zurücknehmen, wenn sie erst einmal an Praxen oder Betriebsärzte ausgeliefert sind. Darauf weist die ABDA in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen hin. Die Mediziner selbst dürfen dafür künftig Impfstoffe an andere Leistungserbringer »in räumlicher Nähe« weiterreichen, wenn sie nicht selbst alles verimpfen können, wie es in der Allgemeinverfügung heißt. Sicherstellen müssen sie allerdings den korrekten Transport, der insbesondere bei den mRNA-Impfstoffen anspruchsvoll ist. Das BMG begründet die neuen Vorgaben mit Verwürfen die drohen, wenn Patienten kurzfristig von einem Termin zurücktreten. Mit den Regelungen »wird eine zweckdienliche und flexible Umverteilung der Impfstoffe vor Ort sichergestellt«, heißt es.
Hart bleibt das BMG hingegen mit Blick auf den Kreis der Leistungserbringer. So dürfen Privatärzte nach wie vor nur dann Impfstoffe bestellen, wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Zuletzt hatte der Berufsverband der Honorarärzte gefordert, alle approbierten Ärzte in die Impfkampagne einzubeziehen, unabhängig von einer Niederlassung. Im Ministerium hält man offenbar wenig von dieser Idee. So regelt die neue Allgemeinverfügung nach wie vor, dass Privatmediziner bei der ersten Impfstoffbestellung in der Apotheke eine Bescheinigung der jeweiligen Ärztekammer vorlegen müssen, die ihre niedergelassene Tätigkeit belegt.
Seit Montag erhalten Apotheken für die Belieferung der Praxen mit 7,58 Euro insgesamt 1 Euro mehr pro Vial als bislang. Die Honorare für die Auslieferung an Betriebsärzte bleiben gestaffelt und liegen ab dem 101. Fläschchen nun bei 4,92 Euro (bislang 4,28 Euro) beziehungsweise bei 2,25 Euro (früher 2,19 Euro) ab dem 151. Vial. Die ABDA hatte bis zuletzt deutlich mehr Geld gefordert. Verankert ist die Vergütung in der neuen Impfverordnung, die am gestrigen Mittwoch offiziell im Bundesanzeiger stand und in Teilen rückwirkend in Kraft tritt.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.