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Neue Allgemeinverfügung

BMG erlaubt Weitergabe von Covid-19-Impfstoffen

Für den Umgang mit stornierten Impfstoffbestellungen gab es bislang kein geregeltes System. Nun sollen Apotheken liegengebliebene Covid-19-Impfstoffe künftig unbürokratisch an andere Ärzte verteilen können. Das regelt eine neue Allgemeinverfügung, die heute in Kraft tritt. Seit Montag erhalten die Apotheken zudem mehr Geld für die Belieferung der Praxen.
Stephanie Schersch
15.07.2021  12:00 Uhr
BMG erlaubt Weitergabe von Covid-19-Impfstoffen

Noch vor wenigen Wochen war kaum vorstellbar, dass Impfstoffe gegen das Coronavirus einmal liegenbleiben könnten. Zu knapp war das Vakzin im Frühjahr und zu groß die Nachfrage. Inzwischen allerdings hat sich das Blatt ein Stück weit gewendet. Ausreichend Impfstoff ist inzwischen da, doch längst ist der Ansturm auf die Praxen nicht mehr so groß. Hinzu kommen kurzfristige Terminabsagen, sodass Ärzten unter Umständen Abnehmer für bereits bestellte Vakzine fehlen.

Diese neue Lage stellt auch Apotheken vor ein Problem. Denn die Rücknahme von Impfstoffen ist nur unter strengen Vorgaben und teilweise gar nicht möglich, wenn die Präparate erst einmal ausgeliefert sind. Nun räumt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Offizinen deutlich mehr Kompetenzen ein. Nehmen Praxen nicht alle bestellten Impfdosen ab, können die Apotheken diese an andere Leistungserbringer verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Ärzte auch unter normalen Umständen beliefern und deren Bezugsapotheke sind. Betriebsmediziner dürfen in einem solchen Fall an einem Ort dann ausnahmsweise auch Impfstoffe aus verschiedenen Apotheken verabreichen.

Möglich ist darüber hinaus auch die Abgabe von Vakzine an Impfzentren und deren mobile Teams. Das Impfzubehör müssen die Apotheken in diesem Fall nicht mitliefern. Wichtig: Trotz dieser Neuregelung dürfen Offizinen Vakzine nach wie vor nicht zurücknehmen, wenn sie erst einmal an Praxen oder Betriebsärzte ausgeliefert sind. Darauf weist die ABDA in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen hin. Die Mediziner selbst dürfen dafür künftig Impfstoffe an andere Leistungserbringer »in räumlicher Nähe« weiterreichen, wenn sie nicht selbst alles verimpfen können, wie es in der Allgemeinverfügung heißt. Sicherstellen müssen sie allerdings den korrekten Transport, der insbesondere bei den mRNA-Impfstoffen anspruchsvoll ist. Das BMG begründet die neuen Vorgaben mit Verwürfen die drohen, wenn Patienten kurzfristig von einem Termin zurücktreten. Mit den Regelungen »wird eine zweckdienliche und flexible Umverteilung der Impfstoffe vor Ort sichergestellt«, heißt es.

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