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Makelverbot und Provision

BGH hat kein Problem mit Apotheken-Plattformen

Das Makeln von Rezepten über Plattformen ist verboten. Eine pauschale Provision für die Nutzung einer Plattform fällt aber laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darunter. Selbst umsatzbezogene Provisionen können zulässig sein, sofern die Apotheke nicht abhängig von diesen Geschäften ist.
Alexander Müller
27.02.2025  13:20 Uhr
BGH hat kein Problem mit Apotheken-Plattformen

In dem Streit ging es um den sogenannten Marktplatz des niederländischen Versenders Doc Morris. Nach Abschluss eines »Partnervertrags« konnten teilnehmenden Apotheken hierüber OTC-Arzneimittel sowie Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel verkaufen. Auch das Einlösen von E-Rezepten war möglich. Dafür wurde eine monatliche Grundgebühr von 399 Euro für die Nutzung der Online-Plattform fällig. Auf Bestellungen von OTC-Arzneimitteln sollte Doc Morris zusätzlich eine »Transaktionsgebühr« in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises erhalten.

Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen das Makelverbot gemäß § 11 Abs. 1aApothekengesetz (ApoG) sowie in der Gebühr eine illegale Beteiligung gemäß § 8 Satz 2 ApoG. Man traf sich vor Gericht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte in der Vorinstanz kein illegales Rezeptmakeln erkannt und auch die Provision nicht beanstandet. Am 20. Februar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz sein Urteil gesprochen, die Sache aber teilweise an das OLG zurückverwiesen.

Grundsätzlich sieht der BGH im Betrieb des Marktplatzes und der E-Rezept-Funktion keinen Verstoß gegen das Makelverbot, weil die monatliche »Grundgebühr« gerade nicht im Zusammenhang mit dem Einlösen der Rezepte stehe. Im Wortlaut der Vorschrift heiße es explizit »dafür«, sodass der Vorteil auf das Sammeln, Vermitteln oder Weiterleiten der Rezepte bezogen sein müsse. § 11 Abs. 1a ApoG diene dem Schutz der Freiheit der Versicherten bei der Auswahl der Apotheke und zum anderen der Sicherung einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch wohnortnahe Apotheken. Dies wurde mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) im Oktober 2020 im Gesetz konkretisiert.

Freie Apothekenwahl – mit Vorauswahl

§ 360 Abs. 16 SGB V verbietet grundsätzlich die Übermittlung von E-Rezepten außerhalb der Telematikinfrastruktur, es gibt aber Ausnahmen für neutrale, diskriminierungsfreie Anbieter, bei denen die Versicherten selbst an eine Apotheke auswählen können. Die freie Apothekenwahl sah der BGH hier nicht beeinträchtigt, die Online-Plattform biete Patienten lediglich einen zusätzlichen Weg für die Einlösung ihrer Rezepte. Dass nur Partnerapotheken gelistet sind und nicht alle, ist laut Urteil unkritisch: Der Kunde habe durch den Aufruf der Plattform sein Wahlrecht bereits eigenverantwortlich auf Apotheken konkretisiert, die diesen Kommunikationskanal nutzen.

Eine vom Marktplatzmodell ausgehende Gefährdung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die monatliche, pauschale Nutzungsgebühr spreche grundsätzlich dagegen, dass das Entgelt gerade für die Vermittlung des E-Rezepts gezahlt werde, zumal es hier keine Anhaltspunkte auf eine verdeckte Provision für die Rezeptvermittlung gebe.

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