Berlin stellt Regeln für Versorgung auf |
Cornelia Dölger |
06.04.2022 17:00 Uhr |
Weiter schreibt der BAV, dass die Verordnung von Impfstoffen im Sprechstundenbedarf auf Muster-16-Verordnungen erfolge. Diese Verordnungen seien mit dem Vermerk »Sprechstundenbedarf« versehen, als Kostenträger sei »KV Berlin Asyl«, als Kostenträgerkennung »72900« angegeben. Sonstiger Sprechstundenbedarf sei von den Ärzten gegen Rechnung zu beziehen. Dieser könne aber (außer bei Impfstoffen) nicht über die Rezeptabrechnungsstellen mit dem Land Berlin abgerechnet werden.
Die Vorabgenehmigungspflicht für die Versorgung mit Hilfsmitteln entfalle für den Kostenträger »KV Berlin Asyl« (VKNR 72900). Die Abgabe von Hilfsmitteln erfolge nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Versorgung auf der Grundlage von Dauerverordnungen bzw. mit Hilfsmitteln, die dem von diesem Vertrag erfassten Personenkreis leihweise überlassen werden (z.B. Milchpumpen), ist laut BAV »grundsätzlich nicht möglich«.
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Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 08. April nach Abschluss des Vertrags zwischen dem BAV und der Senatsverwaltung entsprechend aktualisiert und ergänzt.