Bei übertariflichem Gehalt kein Extra-Geld für Notdienst |
Der neue Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte, der seit 1. August in allen Kammerbezirken außer Nordrhein und Sachsen gilt, bringt Neuerungen beim Nacht- und Notdienst mit sich. / © ABDA
Zum 1. Juli dieses Jahres ist in allen Kammerbezirken außer Nordrhein und Sachsen ein neuer Gehaltstarif für Apothekenangestellte in Kraft getreten. Zu den Neuerungen zählen neben etwas mehr Geld auch weniger Arbeitszeit sowie mehr Urlaubstage. Seit 1. August ist auch ein neuer Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) wirksam.
Der neue BRTV sowie der Rahmentarifvertrag Nordrhein bringen eine Besonderheit beim Nacht- und Notdienst mit sich. Liegt das Gehalt von Apothekenangestellten 13 Prozent über dem Tarifgehalt, werden Bereitschaftsdienste nicht separat vergütet, weder mit Geld noch mit Freizeit. In Sachsen gilt diese Klausel nach Angaben der Apothekengewerkschaft Adexa nicht; hier erhalten auch übertariflich bezahlte Angestellte eine zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste.
Laut Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa bringt der neue Bundesrahmentarifvertrag noch eine Neuerung beim Nacht- und Notdienst mit sich. So sind Filialleitungen während des Notdienstes lediglich verpflichtet, Bereitschaftstätigkeiten zu leisten. Sie seien nicht verpflichtet, während dieser Zeit Liegengebliebenes aufzuarbeiten. Geschehe dies freiwillig, könnten Mitarbeitende mit der Chefin oder dem Chef über eine zusätzliche Vergütung sprechen. Diese Regelung gilt in allen Kammerbezirken, aber nicht in Sachsen oder in Nordrhein.
Hansen informiert auch, wie die Vergütung als Freizeit in den jeweiligen Gehaltstarifverträgen geregelt ist. Für alle Kammerbezirke gilt:
Werden wegen hohen Arbeitsaufkommens mindestens zwei Mitarbeitende gleichzeitig im Bereitschaftsdienst eingesetzt, wird die geleistete Arbeit Hansen zufolge eins zu eins vergütet. Bei Sonn- und Feiertagsdiensten erhalten Mitarbeitende einen Zuschlag von 85 Prozent (bundesweit und Nordrhein) beziehungsweise von 50 Prozent in Sachsen.
In einem Webinar hatte Hansen zusammengefasst, worauf Filialleitungen bei Nacht- und Notdiensten achten sollten. Demnach sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. »Während der Nacht- und Notdienste reicht es aus, wenn sich die Apothekenleitung oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenräumen befindet und jederzeit erreichbar ist«, erklärte Hansen mit Verweis auf § 23 ApoBetrO. Darunter sei das gleiche oder das angrenzende Haus zu verstehen; laut Rechtsprechung sei ein Abstand von bis zu 600 Metern in Ordnung. Der oder die Mitarbeitende sollte innerhalb von 10 Minuten in den Apothekenräumen sein, erläutert die Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung.
Laut § 4 ApBetrO muss jede Apotheke ein Notdienstzimmer haben. Vertretungsberechtigt seien neben Apothekern auch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure. Im Filialverbund sei die Vertretung durch Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure in der Hauptapotheke jedoch nicht möglich, informiert Hansen.
Die Apothekenleitung oder die Filialleitung habe darauf zu achten, Mitarbeitende gleichermaßen einzuteilen. Vollzeitkräfte haben laut Hansen maximal 50 Prozent der Dienste der Apotheke zu leisten. Teilzeitkräfte müssen die Dienste nur anteilig leisten.
Schwangere und Stillende sind laut Hansen nicht verpflichtet, Dienste zu leisten, können dies aber tun, falls sie sich dazu bereit erklären und falls eine weitere Person anwesend ist. Gesundheitliche Gründe nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder eine Schwerbehinderung – abhängig von der Art der Behinderung – sind weitere Gründe für eine Befreiung von der Pflicht, Nacht- und Notdienste zu übernehmen, informiert Hansen.