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Berufshaftpflicht

Bei Corona-Impfungen auf Versicherungsschutz achten

Künftig dürfen auch Apotheker und Apothekerinnen Impfungen gegen das Coronavirus durchführen. Um gegen eventuelle Haftungsrisiken geschützt zu sein, sollten sie vorab unbedingt Rücksprache mit ihrem Versicherer halten und gegebenenfalls die Police zur Betriebshaftpflicht-Versicherung entsprechend anpassen lassen.
Ev Tebroke
23.12.2021  14:30 Uhr

Voraussichtlich ab Januar werden auch Apotheken in die Impfkampagne gegen SARS-CoV-2 einsteigen. Das entsprechende sogenannte Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19, dass Apothekerinnen und Apothekern die Durchführung dieser Impfungen befristet erlaubt, ist am 11. Dezember in Kraft getreten. Damit geht eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einher, die über den neuen Paragraf 20b die Einbindung von Tierärzten, Zahnärzten und Apothekern in die Impfkampagne gegen SARS-CoV-2 ermöglicht. Das weitere Prozedere, etwa die Modalitäten beim Bezug der Impfstoffe und die Höhe der Vergütung soll eine Verordnung regeln, die dem Vernehmen nach kurz vor der Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht. Auch das entsprechende Curriculum der Bundesapothekerkammer, das den Apothekern die Leitlinien und Schulungsvoraussetzungen für die Impftätigkeit vorgibt, steht noch aus. Laut Gesetz soll es spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorliegen. Bevor Apotheker mit den Impfungen in den Offizinen starten, ist zudem eine Klärung des Versicherungsschutzes ratsam, darauf weist aktuell der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) hin.

Schriftliche Deckungszusage einholen

Apotheken sollten sich auf jeden Fall von ihrem jeweiligen Berufshaftpflicht-Versicherer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des aktualisierten Versicherungsschutzes einholen, betont der Verband in einer Mitteilung an seine Mitglieder. Der LAV weist zudem darauf hin, dass der Versicherer R&V, diesbezüglich bereits reagiert hat. Demnach hat der Anbieter für alle seine Apothekenkunden den Versicherungsschutz der Betriebs- und Haftpflichtversicherung ab dem 12.Dezember erweitert und die Durchführungen von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 inkludiert. Darauf hat der Versicherer in einem Schreiben vom 21. Dezember an den LAV hingewiesen. Die entsprechende Deckungszusage erfolgt demnach ohne Beitragserhöhung. »Einen Beitragszuschlag berechnen wir nicht«, heißt es in dem Schreiben, das der PZ vorliegt. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings für Impfungen im Rahmen des Off-label-use, also etwa bei Verimpfung von Impfstoffen an nicht freigegebene Altersgruppen.

Dass die Durchführung von Impfungen in Apotheken nicht automatisch durch den herkömmlichen Haftungsschutz geregelt ist, war schon im Rahmen der Modellprojekte zu den Grippeimpfungen in den Offizinen Thema. Damals hatten Juristen darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Impfens nicht über die in § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte Gefährdungshaftung abgedeckt ist. Die bezieht sich ausschließlich auf die Abgabe von Arzneimitteln, beim Impfen wird es hingegen angewendet, hatte Jurist Ulrich Laut, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, gegenüber der PZ erklärt. In diesem Fall greift die Berufshaftpflicht. Bei leitliniengerechter Durchführung der Impfung ist etwa der Fall einer möglichen Impfreaktion dadurch gedeckt. Jeder Apotheker, der Impfungen in der Offizin durchführen möchte, sollte aber vorab mit seiner Versicherung abklären, ob gegebenenfalls eine Vertragsanpassung notwendig ist. Der LAV empfiehlt ebenfalls, sich auch eine entsprechende Deckungszusage in jedem Fall schriftlich bestätigen zu lassen.

Pharmaprodukthaftpflicht davon unberührt

Die R&V Versicherung will ihren Versicherungsnehmern auf Anfrage folgenden Text zukommen lassen: »Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu denen der Versicherungsnehmer gemäß § 20 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) berechtigt ist und die während der Wirksamkeit von § 20 b IfSG verabreicht werden oder wurden (…).«

Die Produkthaftung ist von der Regelung nicht betroffen. »Der Ausschluss Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat, bleibt unberührt«, so die R&V.

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