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Lieferengpassgesetz

Ausschuss winkt Änderungen durch

Das Lieferengpassgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen heute zugestimmt. Damit rücken für die Apotheken der Wegfall der Präqualifizierung und die Abschaffung der Nullretaxation bei Formfehlern näher. Mit dem Gesetz sollen auch die flexiblen Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln bei Lieferengpässen fortgeführt werden.
Anne Orth
21.06.2023  16:30 Uhr

Der in den Beratungen noch geänderten und ergänzten Vorlage des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) haben am heutigen Mittwoch die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zugestimmt. Die Opposition lehnte den Gesetzentwurf mit den Stimmen von Union, Linken und AfD geschlossen ab, wie der Bundestag heute mitteilte. Der Gesetzentwurf soll demnach am Freitag im Bundestag beschlossen werden.

Der Ausschuss billigte insgesamt 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, darunter zehn fachfremde Änderungen. So soll für Apotheken künftig bei der Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln die Pflicht zur Präqualifizierung wegfallen. Die Präqualifizierung soll nur noch für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern, oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören, wie zum Beispiel Blindenführhunde, notwendig sein. Für was man sie künftig braucht und für was nicht, das sollen die Kassen gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) festlegen.

Verbot von Nullretax in fünf Fällen

Auch die Nullretaxation soll in der bisherigen Form abgeschafft werden. Diese führte bisher bei Formfehlern auf Rezepten dazu, dass Krankenkassen komplett die Zahlung verweigerten. In fünf Fällen soll eine Retaxation künftig grundsätzlich verboten werden, und zwar wenn:

1. die Dosierangabe auf der Verschreibung fehlt,

2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,

3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,

4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder

5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.

Halten Apotheker Rabattverträge nicht ein, sollen sie künftig nur auf ihr Honorar verzichten müssen, den Einkaufspreis aber erstattet bekommen.

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